Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B072
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [B071] |
Nächste Seite>>> [B073] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Beilage Nr. 10.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Vergütung für die in dem Etatsjahre 1880/81 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Friedberg. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alzey. |
die Vergütung für die in dem Etatsjahre 1880/81 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend.
Aus den in 1879 auf den Fruchtmärkten zu Mainz vorgekommenen Fruchtverkäufen, welche nach der Verordnung vom 10. December 1857 der vorgenannten Vergütung zur Grundlage dienen, ergeben sich als Durchschnittspreise eines Hectoliters von
98,94 | Hectoliter | Korn | 11 | 28 | ||
7,94 |
Gerste | 10 | " | 58 | " | |
86,32 | Hafer | 7 |
" | 34 | " |
Da auf den Fruchtmärkten zu Mainz in 1879 kein Waizen verkauft wurde, so mußte hierfür der Durchschnittspreis des Vorjahres mit 15 16 zu Grunde gelegt werden.
Es berechnet sich hiernach der Werth von 100 Naturalien auf 196 85 .
In den Städten Darmstadt und Gießen, aus welchen nach der vorerwähnten Verordnung die Fruchtverkäufe gleichfalls zu berücksichtigen sind, wurden in 1879 keine Früchte zu Markt gebracht.
Hiernach kommen für das Etatsjahr 1880/81 hinsichtlich derjenigen Pensionen, auf welche die angezogene Verordnung noch Anwendung findet, die Beträge von 175 , 150 und 115 zur Berechnung.
Für die nach den früheren Grundsätzen zu behandelnden Pensionen sind von 100 Naturalien 115 zu vergüten.