Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/B105
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die häufigen Brände zu Bechenheim betreffend. - 2) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1. April 1881/82 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Darmstadt. - 3) Uebersicht der für das Etatsjahr 1881/82 von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Groß-Gerau. - 4) Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Oppenheim in der Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März 1882. - 5) Uebersicht der pro 1881 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Friedberg. |
die häufigen Brände zu Bechenheim betreffend.
Aus Veranlassung der häufigen in jüngster Zeit in Bechenheim zum Ausbruch gekommenen Brände und in Berücksichtigung der dieselben begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß daselbst eine mit den Interessen der Brandversicherten des Landes unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwalte, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 21. laufenden Monats zu Nr. M. J. 6180, auf Grund des Artikels 23 pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr erc. betr., angeordnet, daß die vom Augenblick dieser Bekanntmachung in Bechenheim entstehenden Brandschäden nur nach dem Verhältnisse des wahren Werths, welchen die abgebrannten oder beschädigten Gebäude unmittelbar vor dem Brande gehabt haben, vergütet und bei den jährlichen Ausschlägen fünf Jahre lang die Versicherungskapitalien in der Gemeinde Bechenheim in einem um ein Fünftel erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
Alzey, am 25. März 1881.
Wolf.