Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/005

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt, den 22. Januar 1883.


Inhalt: Bekanntmachung, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend.

Bekanntmachung,
die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend.

Es wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß der Bundesrath in seinen Sitzungen vom 14. und 19. December v. J. beschlossen hat:

1) dem § 11 der Bekanntmachung vom 13. November 1875, betr. Die Prüfung der Apothekergehülfen, (Reg. Blatt Seite 815) die nachstehende Zusatzbestimmung beizufügen:
"In dem Prüfungszeugniß ist das Gesammtergebniß der Prüfung durch eine der Zensuren "sehr gut", "gut", "genügend" zu bezeichnen";
2) die allegirte Bekanntmachung durch die nachstehende Vorschrift zu ergänzen:
"Als Apothekergehülfe darf nur serviren, wer den maßgebenden Vorschriften über die Prüfung der Apothekergehülfen durchweg genügt hat."
Darmstadt, den 12. Januar 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.