Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/021

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt, den 9. April 1883.


Inhalt: Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend.

Bekanntmachung,
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend.

Die nachstehend abgedruckten Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 (Reg.-Blatt Nr. 9 von 1879) werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 29. August 1879 (Reg.-Blatt Nr. 52 von demselben Jahre) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.       Darmstadt, den 24. März 1883.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Breidert.



Berlin, 12. März 1883.
Abänderungen
der Postordnung vom 8. März 1879.

Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert:
      1. Im § 3, "Begleitadresse zu Packeten" betreffend, erhält der Absatz V folgende Fassung:
      V. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder gedruckten etc. Mittheilungen benutzt werden.