Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/099
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Der Recurs gegen den Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 24, 46 und 47 Absatz 3 geht an den Provinzialausschuß und gegen dessen Entscheidung an Unser Ministerium des Innern und der Justiz.
In dem Verwaltungsstreitverfahren, welches nach § 58 bei Streitigkeiten über die im § 57 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche einzuleiten ist, entscheidet der Kreisausschuß in erster, der Provinzialausschuß in zweiter, Unser Ministerium des Innern und der Justiz in letzter Instanz. Ist jedoch in einem dieser Fälle der Landarmenverband Partei, so entscheidet der Provinzialausschuß in erster, das Ministerium des Innern und der Justiz in letzter Instanz.
Das Verfahren in den vorbezeichneten Sachen richtet sich nach den Bestimmungen, welche in dem Gesetz vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, über das Verfahren vor dem Kreisausschuß, dem Provinzialausschuß und dem Ministerium des Innern gegeben sind.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. December 1883 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 1. November 1883.
(L.S.)