Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B041
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 6.
Darmstadt, den 23. April 1884.
Bekanntmachung, die Bildung von Sachverständigen-Vereinen in Gemäßheit der Reichsgesetze vom 11. Juli 1870 betr. das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. und der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 1876 über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, sowie den Schutz der Photographien und das Urheberrecht an Mustern und Modellen betr.
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Beilage Nr. 6.
Darmstadt, den 23. April 1884.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Bildung von Sachverständigen-Vereinen in Gemäßheit der Reichsgesetze vom 11. Juli 1870 betr. das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. und der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 1876 über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, sowie den Schutz der Photographien und das Urheberrecht an Mustern und Modellen betr. - 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der Großherzoglichen Brandversicherungskasse vom Jahr 1881 betr. - 3) Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1884 betr. - 4) Ordensverleihungen. - 5) Namensveränderungen. - 6) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Ruhestandsversetzungen. - 9) Concurrenzeröffnungen. |
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 13. September 1872 und vom 1. Februar 1877 (Regierungsblatt S. 339 ff. von 1872 und Seite 49 ff. von 1877) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach Maßgabe der Reichsgesetze vom 11. Juli 1870 und vom 9., 10. und 11. Januar I876 mit der Königlich Württembergischen und der Großherzoglich Badischen Regierung gemeinschaftlich für Württemberg, Baden und Hessen mit dem Sitze in Stuttgart gebildeten Sachverständigen-Vereine Hessischer Seits dermalen wie folgt zusammengesetzt sind:
a. Mitglieder: | ||
1) | Ordentlicher Professor an der juristischen Fakultät der Landes-Universität Gießen und Kanzler der Landes-Universität Dr. Karl Gareis; | |
2) | Geheimer Oberbaurath i. P. Dr. Friedrich Müller zu Darmstadt; |