Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B117

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[B116]
Nächste Seite>>>
[B118]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt .
Beilage Nr. 16.

Darmstadt, den 14. Juli 1885


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 betreffend - 2) Uebersicht der für das Jahr 1885/86 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Landgemeinden des Kreises Alzey. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1885/86 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Bingen genehmigten Umlagen. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Rechnungsjahr 1885/86 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg. - 5) Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Worms für 1885/86. - 6) Bekanntmachung, das Aufbringen der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1885/86 betreffend.



Bekanntmachung,
den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 betreffend.

      Zur Zahlung desjenigen Theiles des ständigen Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 im Betrage von 651 Mark 5.svg 43 Pfennig.svg, zu welchem alle Israeliten des aus sämmtlichen Gemeinden des Kreises Bingen, wie letzterer vor 1848 bestand, gebildeten Rabbinatssprengels Bingen, mit Ausnahme der Kreisstadt Bingen, beizutragen haben, sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz 1,1124 Pfennig.svg von der Mark Normalsteuerkapital der Beitragspflichtigen, ausschließlich der Hebgebühr und Registerfertigungskosten, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu Anfang der Monate August, October und Dezember 1885 erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
      Mainz, den 17. Juni 1885.

Großherzogliche Provinzialdirection Rheinhessen.
Küchler.