Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/233
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 35.
Darmstadt, den 31. Dezember 1886
Bekanntmachung,
die Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend.
Vom 28. Dezember 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [232] |
Nächste Seite>>> [234] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 35.
Darmstadt, den 31. Dezember 1886
Inhalt: | Bekanntmachung, die Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend. |
die Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend.
Vom 28. Dezember 1886.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die Abänderung der Bestimmung in Artikel 9 Absatz 2 der Allerhöchsten Verordnung obigen Betreffs vom 3. November 1875 dahin zu genehmigen geruht haben, daß die Aufsichtsbehörde unterer Instanz die eingereichten Nebenregister nach vorgenommener Prüfung in dem von uns zu bestimmenden Termine der Aufsichtsbehörde oberer Instanz vorzulegen hat, so wird dies hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den .28. Dezember 1886.
Finger.