Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/225

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



Artikel 5.

      Die Genossenschaft muß ihren Sitz im Inlande haben.

Artikel 6.

      Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft müssen durch ein Statut geregelt werden.

Artikel 7.

      Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben, welcher dieselbe in allen ihren Angelegenheiten vertritt.

Artikel 8.

      Die Genossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.

Zweiter Abschnitt.
Freie Genossenschaften.
Artikel 9.

      Der Vertrag, durch welchen eine freie Genossenschaft begründet wird (Genossenschafts-Statut), muß gerichtlich oder notariell aufgenommen werden.

Artikel 10.

      Das Genossenschafts-Statut muß enthalten:

1) den Namen und Sitz der Genossenschaft;
2) den Genossenschaftszweck unter Bezugnahme aus den Plan für die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens;
3) die genaue Bezeichnung der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke oder Theile von Grundstücken unter Beifügung beglaubigter Karten nebst Register;
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
5) die den Genossen obliegenden besonderen Verpflichtungen;
6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie am Stimmrechte;