Herforder Chronik (1910)/604
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2.
Die Frauen und Jungfrauen in diesem Stande sollen keine Röcke von Seide, sondern bloß von Wand[1] und Serse[2] oder dergleichen Stoffen keine Tapperts[3], noch Kleider auff den Rücken zugeschnüret, noch auch Schürzen von Taffet, sondern übliche Wämste[4] ohne Gekräuse und Kanten tragen, und die Röcke mit zweyn oder dreyen seidenen Schnüren besetzen.
3.
Nicht weniger sollen die Frauen und Jungfrauen aller güldenen Ringe, Perlen, seidenen Kanten, Haarlocken oder sonst falscher Haare, item (auch) der sammten Mützen mit Kanten sich enthalten, und[GWR 1] die mit vielen Band auffgeputzte Mützen oder Wülste abschaffen; Die Haar fein ehrbar geflochten umlegen ohne Puder und güldenen Band außputzen, wiewol ihnen einige Rosen von Bande auff dem Kopfe zu tragen unbenommen bleibet.
4.
Die weisse Kanten über 12 Groschen werden in diesem Stande, wie auch die weisse Kragen von Flor, alle Kappen, schwarze oder weisse, so dan Kammertuch[5] und andernfein Schiertuch[6] zu Kragen bei unten benannter Straffe verbotten, vom Sambach (?) aber gestattet.
5.
Gleich wie nun die fremden Moden dem Frauenzimmer billig untersaget, so werden denen jungen Leuten, es seyn Handwerks-Gesellen oder andere, in specie in dieser Classe die anitzo (jetzt) so häuffig eingerissene weite Röcke mit Falten, item Handkragen[7] und Halstücher mit breiten Kanten, nebst allen vorhin berührten bey Straffe zwey Goldgülden verbotten.
Tit. IV.
Von Kleidungen in dem vierdten Stande so Manns als Frauens Personen auch Jungfrauen.
1.
Die in diesem Stande befindliche Personen Sollen keine Kleider von andern Gezeuge denn wüllen Tuch, Leder oder Baumseiden[8] tragen; Und soll das Tuch von keinen höhern Preise als etwa einen Reichsthaler eingekaufft und keine neue Moden daraus gemachet werden.
2.
Die Frauen oder Jungfrauen mögen allein von Vierdrat[9], Krohnen Rasch[10], nicht aber von theuren Sarsen[11] Röcke und Leibstücke tragen.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: uud