Kurze Chronik der Familie Kypke/E033

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Kurze Chronik der Familie Kypke
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      Sämtliche Kuratoren können ihre Rechte auf Einen von ihnen zur Vertretung nach aussen übertragen. . .

§ 7.

      Die Verteilung der Geschäfte untcr die einzelnen Mitglieder bleibt dem Kuratorium überlassen. Dasselbe wählt ein Mitglied zum Vorsitzenden. Falls die Abstimmung hierbei resultatlos verläuft, zieht der Aelteste das Los. Der Vorsitzende leitet den Geschäftsgang und die Beratungen. Das Kuratorium beschliesst nach einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähig ist das Kuratorium jedoch nur dann, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind bezw. abgestimmt haben. Abstimmungen können seitens der Abwesenden auch schriftlich erfolgen.

§8.

      Das Kuratorium soll dem Ky(i u, ü)pkeschen Familientage bei seinem jedesmaligen Zusammentritt über den Stand und die Verwendung der Stiftung Mitteilung machen und dessen Beschlüsse über die eingegangenen Unterstützungsgesuche herbeiführen. Dasselbe ist berechtigt, die Stiftung in jeder Angelegenheit zu vertreten, auch wenn das Gesetz eine Spezial-Vollmacht vorschreibt. Insbesondere ist es berechtigt, ohne Weiteres Gelder und geltwerte Papiere von Privatpersonen oder Behörden für die Stiftung in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, Hypotheken, Grundschulden und andere Forderungen für dieselbe zu erwerben, zu cediercn und über solche zu quittieren, Grundstücke zu kaufen und zu verkaufen, Vergleiche und Verträge aller Art zu schliesscn, Kapitalien zu kündigen, Prozesse zu führen, Erkenntnisse und andere Zustellungen in Empfang zu nehmen, Rezesse zu genehmigen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuche zu beantragen und zu bewilligen, Auflassungen zu zu erklären und anzunehmen, sowie Grundstücke zu belasten.

      Ist einem der Kuraturen von den andern die Vertretung nach aussen übertragen, so soll derselbe auch zur Vornahme aller vorbezeichneten Handlungen ermächtigt sein. Durch Statut und Wahlprotokoll (§6) ist das Kuratorium beglaubigt; das erste Kuratorium durch vorliegendes Statut allein.

§ 9.

      Das Kuratorium ist berechtigt, eine Revision bezw. Abänderung der Statuten durch den ordnungsmässig berufenen Familientag vornehmen zu lassen.

§10.

      Die etwaige Auflösung der Stiftung kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel aller Familienmitglieder dafür stimmen.

      Bezüglich der etwaigen Unterstützungsgesuche wird noch bekannt gegeben, dass dieselben an den Familienvorstand, zu Händen des Schriftführers, Gerichtsassistenten Max Kypke-Burchardi, Berlin