Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/086
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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und Verwandtschaftsfrage lebender Wesen angepaßt werden muß.[1]
Es eröffnet sich aber, wie sich von selbst versteht, vermöge der mannigfachen Zwecke, die zur Aufstellung von Stammtafeln und Ahnentafeln genötigt haben, die Möglichkeit die Darstellung' derselben sehr verschieden zu gestalten. Dennoch aber werden alle sachlichen Gesichtspunkte, zu deren Erklärung und Beleuchtung genealogische Betrachtungen erfordert sind, immer nur in den beiden maßgebenden Grundformen des genealogischen Denkens erscheinen können. Unter dieser Voraussetzung lassen sich sowol die Ahnentafeln wie die Stammtafeln nach Unterarten gliedern, deren Werth und Bedeutung sachlich zu beurtheilen bleibt und deren Inhalt in dem materiellen Theile der Genealogie des näheren besprochen werden muß. Hier sei nur, soweit die formale Seite der Sache berührt wird, auf einiges aufmerksam gemacht.
Die als Unterabtheilung der Ahnentafeln sich darstellenden Ahnenproben haben vermöge der damit verbundenen Zwecke ihre bestimmte durch den Zeitgeschmack wie durch Gewohnheiten und gesetzliche Bestimmungen vorgezeichneten Formularien. Dagegen läßt sich in Bezug auf die Stammtafeln vermöge der engen Beziehungen, die zwischen diesen und den historischen Entwicklungen staatlicher, gesellschaftlicher, cultureller und selbst litterarischer Verhältnisse ausgefunden werden können, eine sehr große Zahl von Unterarten denken, die den Stammbäumen zu Theil werden können. Es sei hier nur im Gebiete der politischen Geschichte auf einige schon von älteren Genealogen hervorgehobenen Darstellungsarten hingewiesen. So unterscheidet Gatterer: Regierungsfolgetafeln, Erbfolgestreitstafeln, synchronistische Stammtafeln neben historischen Stammtafeln überhaupt, und er thut sich etwas darauf zu gute
- ↑ Daß freilich es selbst in gelehrten Kreisen an einem Verständnis der fundamentalen Begriffe zuweilen gebricht, ist noch jüngst in dem lippischen Erbfolgestreit hervorgetreten, wo es selbst Herrn Professor Kahl wirklich passirt ist, sogar „Genealogen“ aufzutreiben, denen die Unterschiede von Stammtafeln und Ahnentafeln völlig unklar waren. Es sei dies nur gesagt, um auch die Jurisprudenz aufmerksam zu machen, daß es doch nicht angeht, eine noch so vielfach in Rechtsverhältnisse eingreifende Wissenschaft vollständig dem Dilettantismus anheim fallen zu lassen.