Nomina parochianum
Nomina parochianum
1612 wurde wurde mit Ferdinand, Herzog von Bayern ein radikaler Vertreter des Katholizismus Bischof in Münster Er betrieb mit allem Nachdruck die Gegenreformation in seinem Lande. In drohenden Verfügungen ordnete er an, dass alle Nicht-Katholiken aus dem Fürstbistum ausgewiesen werden sollten.
Nach einer Verordnung Ferdinands sollte es nur noch katholische Beamte geben. Wer nicht katholisch werden wollte, wurde seines Amtes enthoben. Es wurden katholische Schulen eingerichtet. Die meisten evangelischen Geistlichen mussten auswandern oder wurden enteignet und vertrieben. Einige traten zum Katholizismus über.
Der Bischof setzte von Meppen aus Jesuiten ein, die in jahrzehntelanger Arbeit als Prediger und Wanderprediger, als Lehrer und Beichtväter bei Jung und Alt auf die Zuführung zur katholischen Kirche hinwirkten. Dennoch dauerte es mehrere Jahrzehnte, bis das Emsland und Münsterland wieder katholisch war. Die Pfarrer mussten jährlich Listen darüber einschicken, wer bereits wieder katholisch geworden war. Sie sind im Diözesanarchiv oder als Erstschrift teilweise in einzelnen Pfarrarchiven unter den Titel „Einwohnerverzeichnis“, Einwohnerliste oder „Nomina parochia“ für das jeweilige Kirchspiel oder als „Nomina acatholicorum“, einem Verzeichnis der Nichtkatholiken eines Kirchspiels erhalten.
Beurteilung: Stellt man diese Einwohnerverzeichnisse aus den verschiedenen Archiven zusammen, lassen sich aus deren zeitlicher Verdichtung eigenständige Familienprofile eines ganzen Kirchspiels für einen überschaubaren Zeitraum unter verschiedenen Aspekten erstellen, welche sich auch für historisch – demographische Untersuchungen eignen. In dieser Kombination eine erstklassige Quelle nicht nur zur Kontrolle und Vervollständigung von Familienrekonstruktionen durch Kirchenbücher und Anlage von Familienbüchern. Für das 17. und 18. Jhdt. eignet sich diese Quellenkombination besonders zur Rekonstruktion städtischer Bevölkerung, da bei freien Bürgern die Kontrollunterlagen der der Leibeigenen, wie Gewinn- und Versterbbücher, Frei- und Wechselbriefe oder Hofgerichtsprotokolle grundsätzlich entfallen.