Patronatsrecht

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  • Patronatsrecht beschreibt im 19. Jhdt. :
  1. das Recht eines Schutzherrn (Patron), namentlich die Befugnis eine Pfarre oder Pfründe zu vergeben[1]

Bei einer Eigenkirche

Eine Eigenkirche unterstand in vermögensrechtlicher Beziehung dem Eigentümer. So konnte er auch für sich die volle geistliche Leitungsgewalt beanspruchen und diese der bischöflichen Kontrolleentziehen. Begründet wurde dies auf eine ursprünglich grundherrliche Kirchengründung auf Allodialbesitz. Eigenkirchen waren dami typisch für die frühmittelalterliche Grundherrschaft. Von diesen Rechten blieb im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit vor allem das Patronatsrecht.

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. (Leipzig ab 1854)