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Landstände
Die landständische Verfassung besagte, daß die Ritterschaft, das Domkapitel und die Städte das Recht auf Steuerbewilligung und die Steuerverwaltung besaßen. Damit war der Landesherr hinsichtlich der Gesetzgebung des Steuerwesens eingeschränkt. Es gab damit drei zu den regelmäßig tagenden Landtagen zugelassene Kurien:
- 1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 Präbendirten.
- 2. Die Ritterschaft. Es gab im Fürstbistum Münster viele landtagsfähige Güter. Sie waren bald groß, bald klein; darunter auch landtagsfähige Güter wie zum Beispiel Burgmannssitze, welche nur noch aus einem unbebauten Hausplatz oder der Ruine eines Schornstein bestanden. Die Burgmannssitze waren ursprünglich die Wohnungen der der präsenzpflicht Ritter auf den befestigten Landesburgen des Landesfürsten: z.B. Nienborg, Haus-Dülmen, Horstmar, Ahlen. Der Besitz einer solchen landtagsfähigen Länderei, verbunden mit der beschworenen (Aufschwörung)Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, zum Landtag aufgeschworen zu werden.
Zu dieser Adelsgruppe gehörten auch die Erbmänner, uralte Rittergeschlechter, welche seit Alters her eigentlich zum Schutz der Stadt in der Stadt Münster wohnten und wegen der früheren Präsenzpflicht in deren Umgegend mit Lehen begütert waren. Aus diesem Kreis kamen traditionell fast immer die Bürgermeister der Stadt, von daher wurden sie auch Patrizier der Stadt Münster genannt.
Als im 16ten Jahrhundert eine Präbende im Dom zu Münster vom Papste einem Erbmann, Johann Schenkink, verliehen worden war, welchen das Domkapitel nicht aufnehmen wollte, entspann sich ein Rechtsstreit zwischen den Erbmännern und dem Stift Münster über ihre ritterliche Qualität der Erbwänner, welcher über 100 Jahre dauerte, und endlich zu Gunsten der Erbmänner entschieden wurde. Seitdem besteht kein wesentlicher Unterschied mehr zwischen ihnen und den übrigen adlichen Geschlechtern. Die Abstammung von Erbmännern, ist in mancher Hinsicht, z.B. durch entsprechende Auflagen durch Stifter (z.B. bei der Stiftung von der Tinnen) von Wichtigkeit.
- 3. Die landtagsfähigen Städte, welche durch ihre Deputirten auf`m öffentlichen Landtage erscheinen und Stimme haben waren im Fürstbistum Münster dreizehn Städte: Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Dülmen, Haltern, Münster, Rheine, Telgte, Vreden, Warendorf und Werne. Das Magistrats-Personal in diesen Städten wurde jährlich von den Bürgern gewählt, und vom Fürsten bestätigt.
Nachfolgend die Mitglieder der (ritterschaftlichen) Landstände 1776:
Rittergut im Fürstbistum Münster
Die adlichen Güter enthalten außer der Hoflage eigentlich nur die Hofesaet (Ritteracker) und die sonstigen schatzungsfreien Wiesen und Büsche. Der Adel lebt von dem Ertrag aus Meier- oder Schultenzins , Dienstgeld, Naturalabgaben usw., also von Renteneinkommen, daneben naturalwirtschaftlich von dem geringen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf seinem Rittersitze, außerdem von eventuellen Beamtenbesoldungen, namentlich dem (vom Amt bezahlten) Drostengehalte.