Postrecht
Postrecht
Historisch schwankende Normen
Als im 17. u. 18. Jahrhundert der Streit über das Postregal schwebte, waren die rechtlichen Normen, nach denen sich die staatsrechtliche Stellung der Post und ihr Verhältnis zum Publikum richteten, schwankend und in ihren Grundlagen vielfach bestritten. 1895 waren die rechtlichen Verhältnisse der Post in allen grössern Staaten durch Gesetz geregelt.
Deutsches Reichsrecht
In Deutschland ist die gesetzliche Regelung zunächst durch die Verfassung vom Deutschen Reich (Art. 48 - 52) erfolgt. Artikel 48 und 49 bestimmte, dass das Postwesen für das gesamte Gebiet vom Deutschen Reich als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet wird, und dass die Einnahmen und Ausgaben für das ganze Reich gemeinschaftlich sind. Artikel 50 überträgt dem Kaiser die Ober-Leitung des Postwesens, den Erlass reglementarischer Festsetzungen und administrativer Anordnungen, ferner die Anstellung der obern Verwaltungs-Beamten (Ober-Post-Direktoren, Räthe, Inspektoren) für das ganze Reich, wogegen die Anstellung der übrigen Beamten den Landesregierungen überlassen ist.
Postreservatrechte in Bayern und Württemberg
Artikel 52 regelte die sogenannten Postreservatrechte in Bayern und Württemberg, wonach diesen Staaten die innere Verwaltung ihres Post- und Telegraphie-Wesens überlassen und sie sich nur der Reichsgesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum und über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen zu unterwerfen haben. Auch haben Bayern u. Württemberg an den zur Reichskasse fliessenden Posteinnahmen keinen Theil, woraus die genannten Staaten das Recht der Ausgabe eigner Postwertzeichen ableiten.
Weitere staats- und privatrechtliche Verhältnisse
Die weitern staats- u. privatrechtlichen Verhältnisse der Reichspost wurden durch Reichsgesetz vom 28. Okt. 1871 geregelt. Das Posttaxwesen war durch die Gesetze vom 28. Okt. 1871, vom 17. Mai 1873 u. vom 3. Nov. 1874, durch welche die Taxen der wichtigsten Gattungen von Postsendungen (Briefe, Pakete, Geld- u. Wertsendungen, Zeitungen) festgesetzt wurden, gleichfalls einer gesetzlichen Regelung unterzogen. Über die Verhältnisse der Post zu den Eisenbahnen ist ein Gesetz vom 20. Dez. 1875 („Eisenbahnpostgesetz“) erlassen worden, welches über die im öffentlichen Interesse erforderlichen Übereinstimmung des Eisenbahn-Betriebs mit den Bedürfnissen des Postdienstes Bestimmung traf. Dieser Gegenstand hatte eine weitere Regelung durch die Verordnung des Reichskanzlers vom 9. Feb. 1876 und vom 28. Mai 1879 erfahren, wodurch die zur Ausführung des Eisenbahn-Postgesetzes erforderliche Vollzugsbestimmungen getroffen wurden.
Im Übrigen: Handelsgesetzbuch
Soweit das privatrechtl. Verhältnis der Post durch die vorstehenden Spezialgesetze nicht behandelt worden war, galten hierfür die allgemeinen Gesetze, insbesondere auch die Bestimmungen des deutschen Handels-Gesetzbuchs.
- Quelle: Hic Leones