Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/272

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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Preussische Gesetzsammlung 1932 43.djvu
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      (4) Vereinbarungen, die mit den in dieser Verordnung angeordneten Grenzänderungen im Zusammenhang stehen, begründen, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Regelung betreffen, keine gesetzliche Verpflichtung.

Abschnitt 3.

Allgemeine Vorschriften.

§ 6.

      Die Auseinandersetzung kann vor Inkrafttreten der Grenzänderung durchgeführt werden.

Kapitel IV.Überleitung und Inkrafttreten.

§ 1.

      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgelöst die Kreistage folgender Landkreise: Strehlen, Breslau, Neumarkt, Guhrau, Hirschberg, Lüben, Glogau, Rothenburg, Grünberg, Grafschaft Hohenstein, Segeberg, Plön, Rendsburg, Frankenberg, Unterwesterwaldkreis, Wetzlar, Ahrweiler, Mayen, Euskirchen, Bonn und Erkelenz.

§ 2.

      Den Wahltag für die Wahlen zu den Kreistagen der durch Zusammenschluß neugebildeten Landkreise bestimmt das Staatsministerium.

§ 3.

      (1) Bis zur Neuwahl des Kreistages wird in jedem Landkreis ein kommissarischer Kreisausschuß eingesetzt. Die Mitglieder des kommissarischen Kreisausschusses und deren Stellvertreter bestellt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kreisdeputierten. Bei der Bildung des kommissarischen Kreisausschusses ist für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Kreisteile Sorge zu tragen.

      (2) Auf den kommissarischen Kreisausschuß gehen auch die Geschäfte des Kreistages über mit Ausnahme der dem Kreistage gemäß § 74 der Kreisordnung für die östlichen Provinzen, § 24 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau, § 22 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein, § 30 der Kreisordnung für die Rheinprovinz und § 22 der Kreisordnung für die Provinz Hannover gegebenen Befugnis.

§ 4.

      Die infolge der Grenzänderungen notwendige Abänderung der Verteilungsschlüssel für die Dotationen, die den Landkreisen nach § 19 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgestz zugewiesen sind, erfolgt durch den Minister des Innern und den Finanzminister.

§ 5.

      Der Minister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung nötigen Bestimmungen.

§ 6.

      Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1932 in Kraft.

      Berlin, den 1.August 1932.

      (Siegel.)

Das Preußische Staatministerium.

Für den Ministerpräsidenten und den Minister des Innern:

Bracht.