Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/058
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4. Dieweile auch aus vorhergehaltenem Prothocoll befindtlich, das Wittlandt jharlichs, des bewilligten Zuschlages halber am Stukenholtze 20 zugeben schuldich, davon jedem Hause, als Wehrburch, Obern. und Niedernmullenburch, jharlichs 6 1/2 und 2 Gößler gebueren, und ehr glichwoll diese abgelauffene Jhare etzliche Gröschen von obgeruertem Gelde ohne der Junckhern vorwissent, Berkenkempe, und etzliche Gröschen Ludeken uff den Kempen zu ihrem Pachtgelde so sie zugeben schuldich, gethain, und das übrige an das Haus Wehrburch, ohne fürwissent der andern Junckhern gantz geliebert, so haben heute dato obengemelt, aus befelich der Junckhern zur Wehrb. und Müllenburch vielgeruerte Dienern, Witlande, Berkenkampe und Ludeken uff den Kempen angezeigt, das ein jeder Junckher, jharlichs von ihnen, und ichlichem besonder den dritten Theill Pachtgelt, will zwischen Michaelis und Martini betzalt haben, ihnen dabei befholen, das Widtlandt soll geben jharlichs an das Haus Wehrburch 6 1/2 2 Gößler.
Item an das Ober Haus Mullenburch auch 6 1/2 2 Gößler.
Und an das Haus Niedern Mullenburch 6 1/2 2 Gößl[er].
Item Berkenkamp soll jharlichs an ichlich Haus wie itzgemelt, auch geben 3
Item Lüdeke uff den Kempen soll auch an ichlich Haus geben jhärlichs 3
Und sollen Berkenkamp und Lüdeke uff den Kempen künfftigen Michaelis itziges 608 Jhars bei Verrichtunge der Pacht, die bewilligten Zuschlage uff sichere Jahr, von den semptlichen Junckhern beweinkeuffen, welches ihnen glichergestalt, sich darnach zurichten angezeigt worden. Actum ut supra.