Quatfoet (Lippramsdorf-Kusenhorst)/Erbgericht 1612
Historische Lage vor 1802
- Quatfoet (Lippramsdorf-Kusenhorst)
- Kusenhorst (Lippramsdorf)
- Kirchspiel Lippramsdorf, Pfarrei St. Lambertus, r.k.
- Kusenhorst (Lippramsdorf)
Gerichtsbuch, Quaetfoedt
Anno 1612, ahm 23 9bris, Wohledler, gestrenger und vester Adolf von Raesfelt, Herr zu Ostendorf, auf sein Erbe und gut Quatfoedt genandt, einen Lebendigen Erbtag od Erbgerichte, durch den Ehrmesten Hen. Köell, Richter daselbst, im beisein der darzu prendete Aßeßoren Schmoning, Grewing und Johan Brewer, auch in gegenwardt meines nachgt. Nty. halten laßen wie folget: Und erstlich anwalt volgt. Herr zu Ostendorf repetirt zum ersten, anderer und dritten mahl, die ahnbehörend orten, alß nemblich zu Halteren und Lipramtrup beschehener auf verscheidene Sontage proclamater und verbal Ladunge gegen die Creditoren Johan Quatfordts, begert darüber relationen deß Fronen und den Umbstandt, b Inen auch von solchen Ladungs bewust zu erfragen, will hiemit erscheinen und dieselben fürtrag vereinnamen, bittet sonsten den nit erschienenen perpetuum silentium zu Imponieren. Warauf Pepio auch den gantzer Umbstandt fatentum pelantata er facta wie vorgt. Darauf Anw: fascta relatione et confeßione seines großgt. Herrn zum Ostendorf impeitition zu adiren,
factetum 1. Setzt und sagt wahr sein, daß vor etzlichen Jahren itzige Johan Quatfort daß gut Quatfort für eine sichere, Ihme wißende phacht sei eingethaen.
factetun 2. Mit der Bescheidenheit, wie zum anderen wahr, woferner er seine phachte, dienste und sonsten nicht betzahlen und p(rä)tiren, wie dann auch ohne consent und willen volgt. Herrn, zum Ostendorf in theil oder zumahl die Länderei versetzen, daß gut mit Hoven od sonsten verwüsten, daß Hauß und Hof auch in guten Zimmer und Vrechten nicht halten würde, daß er alß dann deß gewinns verlustig und vom Gut widder abtreten soll.
factetum 3. Wahr aber zum dritten, daß er, Quatfort vogt. nicht alleine seine dienste in gebür nicht geleistet, daß Hauß und Zeune in gebür und eße nicht gehalten, die Lenderei mehrentheils ohne vorwißen deß Erbherrn versetzt habe, sondern auch aver großgt. Herrn, noch von etzlichen Jahren phachte, schilt- und dienste, wie auch noch schultschweine schuldig. Bittet derhalben zu abzahlung der phacht und dienste, wie vorgte, die aestimation und umbschlag aller seiner, Quatforts, Hab und güter zu decerniren und zur Verification und anzeig derselben Ihnen Quatfort aidtlich anzuhalten, sonsten auch in recht zu sprechen und Summari zu erkennen, daß der obgte Ursachen seines gewins verlustig und von dem gut abzutreten und eßelb zu reumen gehalten werden soll und stellet die Sach darüber zur Erkenntnüß. Ad 3 aelst erspondet Quatfort in persona und beclaget sich, daß vor etzliche Jahren der windt den dach vom Hause abwerfen und intenein auch der Mißgewechß eingefallen, darzu sein Ehegade Ihme abgenommen, zu dem Bekennet, daß er nun allein von vorgangenen Jahr wie auch von diesem itz laufenden Jar dem Herrn hierselbst noch schuldig schilt, dienst und phachte, und von diesem Jahr ein schultverken, und Im soll der Herr vergünstigen wolle, daß er etzlich Landt mit Consent mögte versetzen, daß er auf den fall vergangenen Jahrs restirende phacht so alßbalt bezahlen, und wogegen dieses Jahres Bürge setzen, wollte also verhoffen, er wollte mit gut und erbe widder zu vorn beginnen.
Volgen die Creditoren Besprechete schulde: Erstlich der Pastor zu Lipranstrup, besprechet wegen der Kirche dieses Jahrs Pension, nemblich einen halben RT, Idem wegen dreier restirende schatzunge 3 RT. Item Johan Salman bürger zu Haltern, besprechet Quatfort wegen 6 Halter Daler 3 St, laut gehaltener Rechnung. Johan Tembte bürger zu Haltern besprechet wegen 3 RT 6 St ahn Roggen, gerste und anderer guter wahr, Ihme gethan. Jörgen Sebell zu Haltern besprechet denselben weg. 4 Daler weniger einen St Halterisch, ahn gerste und widtwandt Ihme gethan.
Item Henrich Wißing besprechet umb 8 Dalers wenig 1 St auf Halterisch, so an benunziset bekommen. Item gibt auch an, daß er Ihme 8 RT auf ein Stück Landes, so 3 Hälter Scheffel helt, 5 Jahr verthan od versetzt, deren 2 Jahre umb, undwifil Ihme die Jahre mit dem Lande nicht gehalten worden, hatt Ihme demnach eine schwartzr Koh zum underpfande versetzt. NB.: darauf keme bewilligung hatt. Johan zur Voßbeck gibt ahn, daß er von Quatfort ein Sch Saet Landes Halter maße 5 Jahr lang für 3 RT weniger einen ort angenommen, denen 2 Jahr vorbei, ohne consent. item darab Buddenbroch und Joahnen Lomanß p.sentirte und hert und Siegel deß Herrn bewilligung, worin der Her vergünnt, daß 5 Jahr nach dem Jahr 1610 volgende 3 Sch Saet Landes Helter maßen soll gebrauchen, gelegen vor dem Hof aufem Velde.
Item Merten Schlaghecke gibt ahn, daß er noch ein Jahr habe von 1 Helter Sch Saet Landes. Buschman aufm Dorpf gibt ahn, daß er 4 Sch Saet einhabe vor 10 RT mager Landt um 8 Jahr, deren 4 Jahr umb, ohne consent. Item Schlagheck gibt ahn, daß Ihme Quatfort schuldig sei 6 RT. Item schlagheck und Henrich Brosthaußes geben ahn, daß Quatfort inen schuldig 13 RT, dafür underhaben 4 Sch Landes 8 Jahr lang und deren noch haben 5 Jahr. Item Henrich Brosthauß neben Johan Brockman angegeben, daß Sie wg. Quatfurt underhaben 4 Sch Saet, für 12 RT, 6 Jahr lang, davon 3 Jahr umb. Henrich Wolters angegeben, daß er 3 Sch Saet auß Bewilligung deß Herrn für 11 RT 6 Jahr Lang, davon ein Jahr vorbei. Item Johan Ölman, gibt ahn, daß er Ihme schuldig 5 RT. Item gibt ahn, daß er von Ihme habe 2 Sch Saet Heltrisch, denen noch 5 Jahr habe, für 2 RT und etzlich Saetkorne. Item Wilhelm Kappenberg et consortes, besprechet Quatfort umb 13 RT ungesehe, vorgt. Beyzehll an Blomesaet zumeren.
Deweil nun Quatfurt deß Hochedlen Gestrengen und Ermesten Adolphen von Raesfelt Herrn zum Ostendorf, wie auch aller ander Creditoren fürterings und angeben gestanden, Ist der Beschaidt, deß er gestracks mittel aidts alle seine Hab und güter, Klein und groß, keine außgenommen, anzeigen solle, darauf ./. pnia anisatioe pinry ./. Inwomit in ferner.
Volget hernach Verificatio baw et ex et vernum mobilium: Erstlich 3 Kohe und eine Sterke, welche vor diesen Johan Sebelen gesetzt ist, 2 Verken, Ein Pferdt, daß ander Haußgeräth nichts werdt. 3 fo. roggen, ein fod. weiten.
Beschaidt: Auf itzo gehaltenen Erbtag beschehene, von Johan Quatfordt aidtlicher seiner güter anzeig, vert Herrn zum Ostendorf fürgeben, der Creditoren angezeigte und von ermelte Quatfordt gestendigste fürterung, auch des Gerichtsfronen und umbstandts relation und conseßion vorgangenen dreimahligen Ladungen, würdt hiremit erstlich den nicht erscheinenden ein ewig stilschweigen auferlagt, und ist ferner zu recht erkanndt, daß ermelte Quatfordts angehöriges, außgenommen seine Kleider, durch die Scheffen gebürlicher weise verdirt, darab wohlgt. Herr vorerst alßweit sich solches erstreckt befriddiget, da der abgezogen etwas übriges under den Creditoren ./. darunder der Kirche, auch der schatzung, der vorgemerk zugestatten ./. welche sich angeben et bewilligung deß Herrn hieselbst habenen pro quota außgetheilt und decidirt werden, und er Quatfurt, wegen gemachter Schulden Last, ohne Consent versetzten Lendereien nicht Leistung seiner dienste, augenscheinlicher Verwüstung deß Hauses und Gezimmers und deßen, daß hinferner nicht möglich gebürliche dienste zu leisten, und die phachte dem Herrn zu bezahlen, und also zum gantzen Undergang das Gut handtgreiflich würdt umbringe, seines gewinß verlustig, das gut Quatfurt sambt allen Zubehörunge zuerneuern, und die ohne consent wohlgs. Herrn erlangte Ländereien zu verlaßen schuldig sein sollen. Und ist Rudolphen Sutan hiemit anstat volgs. Herrn der besitz deß gutes cun omnibus p.sentionibus würklich eingeraumbt, und er, Quatfurt, der detention beraubt, Jedoch dergestalt, deweil er sich erboten, daß er die Hinderständige phacht verrichten, wegen nicht geleisteter dienste genug thuen, daß Hauß erbawen und deß dar hiernegst erscheinende phächte und zu Leistende dienste richtig und den gebüren geleistet und verrichtet, auch die Creditoren ohne abganck deß guts gestillet werden sollen, genugsame bürge stellen wöllte, und darüber gnade bei wolgt. Herrn erlangen könndte, daß Ihme solchs hirdurch unbenommen und der efect dieser erkenntniß und besetz einrammen, biß dahin er solches auf darstellung genügsam Bürgschaft, bei wohlg. Herrn underdienstlich versucht in seithero sein und pleiben solle.