Rundfunkgenehmigung
Rundfunkgenehmigung
Die lokalen Postämter der Deutsche Bundespost als Nachfolgerin der Reichspost führten die lokalen Karteien über die erteilten Rundfunkgenehmigungen weiter. Diese Kartei wurde nach den Bestimmungen über den Rundfunk vom 27.11.1931 geführt (veröffentlicht im Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931 und Seite 141/1940). Die Genehmigungsnummern für die Bundesrepublik waren zentral durchnummeriert und erfaßt. Daneben erhielten die erteilten Genehmigungen ein Bearbeitungszeichen der lokalen Handkarteiablage zur handschriftlichen Auflistung der erfolgten Zahlungen. Gezahlt wurde per Einzug vom Postscheckkonto (hatte kaum jemand) oder per Einzug durch den Postzusteller.
Die Erfassungsdaten enthielten neben den Vor- und Zunamen auch die Adresse und die Zahlungen des Gebührenpflichtigen. Waren Kinder die Wohnungsnachfolger, ergeben diese Karteien Ansätze der Vorfahrenermittlung.