Sachsen-Standesamtliche Zuständigkeit

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Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Sachsen-Standesamtliche Zuständigkeit

Einleitung

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932

Zuständigkeit für in Sachsen
I. Bildung der Standesamtsbezirke
§ 1 PStG
Gemeindeaufsichtsbehörde
II. Aufsicht über die Standesbeamten
§ 11 PStG
In Städten, denenen die Geschäfte der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde voll übergeben sind :
Stadtrat
In den übrigen Städten und Gemeinden:
Amtshauptmannschaft
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung
durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG
Amtsgericht
III. Anstellung der Standesbeamten
§ 4 PStG
A. In Städten: Stadtrat bzw. Stadtverordnete
B. In Landgemeinden: Gemeinderat bzw. Gemeindeverordnete
IV. Festsetzung der Entschädigung
§ 7 PStG
a) Bei beauftragten Gemeindebeamten
b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten
Zu a) In Städten, denenen die Geschäfte der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde voll übergeben sind : Stadtrat
In den übrigen Städten und Gemeinden: Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses.

Über Beschwerden endgültig: Kreishauptmannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses.
Zu b) Kreishauptmannschaft

V. Befreiung von der Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Ministerium des Innern
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches
§ 1312 BGB
Aufsichtsbehörde
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist
§ 1313 BGB
Aufsichtsbehörde
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses
§ 1314 BGB
Zuständiges Vormundschaftsgericht
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung
§ 1315 BGB
- - -
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer
A.G. zum BGB Art. 43 § 1
Ministerium des Innern
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit
A.G. zum BGB Art. 43 § 2
Ministerium des Innern
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist
§ 1316 BGB
Aufsichtsbehörde
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau
§ 1577, 2 BGB
Amtsgericht
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung
§ 1706 BGB
Amtsgericht
XV. Ehelichkeitserklärung
§ 1723 BGB
Justizministerium
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer
§ 1723 BGB
In Städten, denenen die Geschäfte der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde voll übergeben sind :
Stadtrat
In den übrigen Städten und Gemeinden:
Amtshauptmannschaft
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG
A. Vorbereitung
B. Beschlußfassung
A. Untere Aufsichtsbehörde
B. Amtsgericht
XVIII. A: Vornamenänderung
B: Familiennamenänderung
} Ministerium des Innern
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt
§ 1745 BGB
Amtsgericht
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten
§ 1320 BGB
Ministerium des Innern