Sachsen-Standesamtliche Zuständigkeit
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Einleitung
Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.
Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932
Zuständigkeit für | in Sachsen |
I. Bildung der Standesamtsbezirke § 1 PStG |
Gemeindeaufsichtsbehörde |
II. Aufsicht über die Standesbeamten § 11 PStG |
In Städten, denenen die Geschäfte der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde voll übergeben sind : Stadtrat In den übrigen Städten und Gemeinden: Amtshauptmannschaft |
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG |
Amtsgericht |
III. Anstellung der Standesbeamten § 4 PStG |
A. In Städten: Stadtrat bzw. Stadtverordnete B. In Landgemeinden: Gemeinderat bzw. Gemeindeverordnete |
IV. Festsetzung der Entschädigung § 7 PStG a) Bei beauftragten Gemeindebeamten b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten |
Zu a) In Städten, denenen die Geschäfte der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde voll übergeben sind : Stadtrat In den übrigen Städten und Gemeinden: Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses. Über Beschwerden endgültig: Kreishauptmannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses. |
V. Befreiung von der Ehemündigkeit § 1303 BGB |
Ministerium des Innern |
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches § 1312 BGB |
Aufsichtsbehörde |
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist § 1313 BGB |
Aufsichtsbehörde |
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses § 1314 BGB |
Zuständiges Vormundschaftsgericht |
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung § 1315 BGB |
- - - |
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer A.G. zum BGB Art. 43 § 1 |
Ministerium des Innern |
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit A.G. zum BGB Art. 43 § 2 |
Ministerium des Innern |
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist § 1316 BGB |
Aufsichtsbehörde |
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau § 1577, 2 BGB |
Amtsgericht |
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung § 1706 BGB |
Amtsgericht |
XV. Ehelichkeitserklärung § 1723 BGB |
Justizministerium |
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer § 1723 BGB |
In Städten, denenen die Geschäfte der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde voll übergeben sind : Stadtrat In den übrigen Städten und Gemeinden: Amtshauptmannschaft |
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG A. Vorbereitung B. Beschlußfassung |
A. Untere Aufsichtsbehörde B. Amtsgericht |
XVIII. A: Vornamenänderung B: Familiennamenänderung |
} Ministerium des Innern |
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt § 1745 BGB |
Amtsgericht |
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten § 1320 BGB |
Ministerium des Innern |