Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/215
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 2. Band | 3. Band | 4. Band | |
1. Band | Inhalt des 1. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [214] |
Nächste Seite>>> [216] |
korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
die nun als Gemeinschaft das Domcapitel bildeten. Auch auf andere ansehnliche Kirchen, die gerade nicht Dome oder Bischofskirchen waren, ward dies ausgedehnt; diese hießen nun Stiftskirchen, Halbdome, Collegiatkirchen, Unterstifter. Wie also auf der einen Seite die Mönche den Geistlichen zugezählt wurden, so ward auf der andern Seite die klösterliche Regel auf die Geistlichen der vornehmsten Kirchen ausgedehnt.
Es mußte dies Allgemeinere vorausgeschickt werden zum besseren Verständniß des Besonderen über die Stiftungen, welche hier zu Lande entstanden.
Abgesehen von der schon durch Ebbo gegründeten Celle zu Welna, dem nachherigen Münsterdorf (dessen Name noch das Andenken an eine klösterliche Stiftung erhält, von deren Einrichtung wir übrigens wenig wissen, und die auch nicht von dauerndem Bestande war), findet sich das erste Kloster zu Hamburg und zwar schon zu den Zeiten Ansgars. Selbst ein Benedictiner-Mönch, richtete er auch, als Hamburg Bischofssitz geworden war, dort ein Benedictiner-Kloster ein, bald nach 834. Es ward freilich mit der Kirche verbrannt, allein später wieder aufgerichtet. Mit solchem Kloster war eine Schule verbunden, worin man Knaben aus den heidnischen Völkern zu Missionaren bildete. Aus dem Benedictiner-Kloster zu Hamburg ging das Domcapitel hervor zu den Zeiten des Erzbischofs Unwannus 1015, indem er aus jedem der vier ihm untergebenen Manns-Klöster [1] drei Mönche auswählte und diese zwölf zur canonischen Lebensweise verpflichtete. Die ganze Einrichtung blieb noch klösterlich. Die Canonici oder Domherren wohnten zusammen in Einem Gebäude, schliefen dort, aßen zusammen, hielten in der Domkirche den Gottesdienst ab, standen der Schule vor. Worin im Einzelnen der Unterschied zwischen der Benedictiner-Regel und dem Canon der Domherren bestand, können wir übrigens nicht nachweisen; so viel erhellt indessen, daß sie durch die Kleidung sich unterschieden, und es sind Andeutungen davon, daß Unregelmäßigkeiten, die in der klösterlichen
- ↑ Um diese Zeit waren überhaupt (s. die Kaiserliche Bestätigungs-Urkunde v. 1014 bei Staphorst 1, 375) im erzbischöflichen Sprengel sechs Klöster: Bremun, Buckun, Rameslaum, Birckhusium, Heslinga, Ripesholt. Darunter waren die beiden vorletzten Bassum im Hoyaischen und Heslingen, welches später nach Zeven verlegt ward, Frauenklöster.