Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/312

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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den Sieg; alles, wozu der Erzbischof sich verstand, war einen Aufschub zu gewähren. Es will scheinen, als ob der Zehnte auf Fühnen und in Jütland noch damals nicht eingeführt gewesen sei; auf Seeland war es geschehen schon um 1170. Es findet sich zwar die Nachricht, daß 1175 im Schleswiger Stift man zuerst angefangen dem Bischof Friederich den Zehnten zu entrichten, aber es zog sich in die Zeiten des folgenden Bischofs Waldemar hinein, wie wir in einem folgenden Kapitel, wo vom Zehnten ausführlicher die Rede sein wird, sehen werden, ehe hier diese Angelegenheit zu Stande kam.

Die persönlichen Angelegenheiten dieses Schleswigschen Bischofs Waldemar aber führten es herbei, daß sich zeigen mußte, in wiefern die Staatsgewalt gegen einen der Kirchenoberen einzuschreiten vermöge. Es ist seiner vorhin schon in der geschichtlichen Darstellung gedacht worden, wie er es versucht habe, nach der Krone zu trachten, und darüber gefangen genommen sei. Solche Gefangenhaltung eines Bischofs war freilich eine Sache, gegen welche der Papst als Oberhaupt der Kirche sich stark erklären mußte; allein wir sehen hier den Staat unter seinen kräftigen Herrschern Knud VI. und Waldemar II. völligen Widerstand leisten. Der Papst mochte vorbringen was er wollte, es ward darauf nicht geachtet; es wurde geradezu erwiedert von König Waldemar, daß selbst Erzbischof Absalon die Gefangenhaltung des Bischofs gebilligt habe, und daß dieselbe für die Ruhe und den Frieden des Reichs nochwendig sei .[1] Nicht dem Papste giebt der König nach, sondern zuletzt den Bitten seiner Gemahlin; aber er hat Ursache dies nachmals zu bereuen. Die Bedingung wurde dem entlassenen Bischof gestellt, das Reich zu meiden und an keinem für dasselbe gefährlichen Orte sich finden zu lassen. Aber gleich 1208 nimmt er die auf ihn gefallene Wahl des Capitels zu Bremen zum dortigen Erzbisthum an. Diese Wahl war geschehen ohne Zuziehung des Hamburger Capitels. Dieses wählt dagegen aber auch einseitig den dortigen Dompropsten Burchard als Erzbischof, der des Königs Unterstützung findet, und nach nicht langer Zeit muß doch der Erzbischof Waldemar weichen.


  1. S. Dahlmann Gesch. v. Dänem. I, 358. Quod autem praedictum quondam Episcopum in custodia retinemus, paci vel tranquillitati et stabilitati regni nostri consulimus.