Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/085

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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zu allererst zu Hadersleben die dort bestehende alte Praepositura in Barwith-Syssel reformirt wurde[1].

Demnach würde sich der folgende Thatbestand ergeben. 1. Zu Hadersleben hatte bereits 1526 Prinz Christian seinen Hofprediger Dr. Eberhard Weidensee zum Propsten bestellt und ihm auch die zum Amte Hadersleben und Törning gehörigen Kirchen, welche zur Ripenschen Diöcese bisher gehört hatten, untergeben. Hier findet sich die erste durchgreifende Ausübung[2] der Landeshoheit in Kirchensachen gemäß der nachherigen Regel: Cujus regio, ejus religio. Da aber Weidensee der dänischen Sprache nicht mächtig war, so wurde dies der Anlaß, daß eine Anordnung getroffen ward, die später mehrfach erneuert, und seit 1537 auf ganz Dänemark ausgedehnt ward, die der Hardes-Pröpste[3], indem in jeder Harde ein Prediger ausersehen ward, um die Kirchen-Rechnungen aufzunehmen, wobei ein unmittelbarer Verkehr mit den Vorstehern der Gemeinden nöthig, und wozu allerdings die Kenntniß der Volkssprache unumgänglich nothwendig war. Weidensee ging 1533 nach Goslar, und es kam in seine Stelle M. Johannes Wend oder Slavus, wie er sich manchmal schrieb, welcher 1537 der erste lutherische Bischof zu Ripen geworden ist. Dann folgte als Propst M. Antonius Keyser, der schon seit 1533 Pastor zu Hadersleben gewesen war. Er ward 1541 auf dem Landtage zu Rendsburg vom Könige mit der Bestallung als General-Propst in den Aemtern Hadersleben, Törning und Apenrade versehen. Es ist dadurch der Umkreis, in welchem er die geistliche Inspection hatte, ziemlich bestimmt, und es mögen in diesem Bezirk, der einen beträchtlichen Theil von Nord-Schleswig umfaßte,


  1. Wenn Lau, Reformationsgesch. S. 314 die Ansicht von Jensen (Zur Gesch. des Schlesw. Capitels. Arch. f. St. u. K.-Gesch. II, p. 466) über diese Propsteien entschieden in Zweifel zieht, so können wir ihm darin nicht ohne Weiteres beistimmen. Wir sind vielmehr der Meinung, daß die Darstellung von Jensen, welche er nicht auf bestimmte Zeugnisse gründet, weil solche nicht vorhanden sind, sondern vielmehr aus den geschichtlichen Umständen folgert, nicht als eine grundlose behandelt werden darf.
  2. In Ansehung des bei der Lutherischen Reformation erfolgten Ueberganges des Kirchenregiments auf den Landesherrn als sogenannten obersten Bischof (s. g. Summepiscopat) wollen wir hier in der Kürze nur verweisen auf: Falck, Handb. d. S. H. Rechts, III, 2, S. 193, 682; Jensen, im staatsb. Magazin VII, 370, in der kirchl. Statist. I. 48, im Arch. f. St. u. K.-Gesch. II, 465.
  3. Jensen, Kirchl. Statist. d. Herzogth. Schlesw., S. 49.