Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/201

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Endlich haben wir zum Schlusse dieses Capitels noch des Begräbnisses in der Kürze liturgisch zu gedenken. Davon handelt auch in unserer Kirchenordnung eine besondere Satzung[1], worin das Geschäft des Geistlichen dabei als ein Werk der Barmherzigkeit charakterisirt wird. Allein an einzelnen Orten, wo mehrere Geistliche an der Kirche waren, bildete sich mitunter die feste Observanz, daß der Dienst bei den Beerdigungen nicht dem Hauptpastor, sondern dem Diaconus oblag. Eine durch die Reformation bewirkte Hauptänderung bestand darin, daß die Vigilien und Seelmessen wegfielen, die mit den Vorstellungen vom Fegefeuer zusammenhingen. Die Kirchenordnung erwähnt des Glockengeläuts, welches für die herkömmliche Gebühr verlangt werden könne. Auch wird gestattet, daß an den Orten mit größeren Schulen die Schüler mit Gesang vor dem Sarge hergehen könnten, und es werden dafür die lateinischen Psalmen zuerst genannt, aber auch geeignete Gesänge in der Landessprache zugelassen. Als die zu singenden Psalmen sind angegeben : Benedictus, Domine refugium, De profundis, Miserere mit der Antiphonie, Media vita. Es wird ferner der Leichenfolge der Verwandten und Nachbarn des Verstorbenen Erwähnung gethan; wobei daran zu erinnern ist, daß die Leichenfolge eine religiöse Pflicht war, nicht blos in den Artikeln der Gilden und derartigen Genossenschaften, sondern auch nicht selten in den Statuten der Bauerschaften den sämmtlichen Mitgliedern auferlegt.


______________


XII.

Theilnahme an den theologischen Streitigkeiten.

Von den vielfachen theologischen Streitigkeiten, zum Theil wirklichen Zänkereien, von welchen die lutherische Kirche in Deutschland besonders nach Luthers Tode so sehr beunruhigt ward, wurde freilich die Geistlichkeit unserer Gegenden weniger unmittelbar berührt; doch nahm man allerdings Antheil daran[2], ganz besonders


  1. Corp. Statut. Holsat. S. 40.
  2. Lau hat in Cap. VI. und VII. seiner Reformationsgesch. umständlich gehandelt über: „Die Theilnahme der beiden Herzogthümer an den Lehrstreitigkeiten der Protestantischen Kirche bis zur Abfassung der Concordienformel“, S. 206-265, und über: „Die Theilnahme der Herzogthümer an den Streitigkeiten über die Einführung der Concordienformel“, S. 266-304.