Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/145

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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der Vorsitzende; die Predigt wurde aber gehalten von dem jüngsten Mitgliede nach einer vorhergehenden lateinischen Collecte und dem deutschen Credo. Die Kosten wurden bestritten aus den Einkünften des ehemaligen Münsterdorfer Kalands, welche König Christian III. dem Consistorium geschenkt hatte.

Unser Hauptaugenmerk ist aber hier auf die Landessynode gerichtet, welche durch eine Königliche Constitution[1] vom 24. October 1646 ins Leben gerufen ward für den Königlichen Antheil der Herzogthümer. Sie war veranlaßt durch einen Antrag des Generalsuperintendenten Dr. Stephan Klotz bei dem Könige Christian IV., und auf Empfehlung des Königs Friederich III., welcher damals als Statthalter der Herzogthümer fungirte, erlassen worden. Der Antrag ging auf Abhaltung einer Synode durch den Generalsuperintendenten mit den Pröpsten zu Itzehoe, Meldorf, Rendsburg und „zweien aus den angehörigen Districten dazu mit erforderten ehrbaren und verständigen Predigern“. Die Constitution handelt dabei von drei Punkten, nämlich erstlich von den theologischen Studien und von der Reinheit der Lehre gegenüber den vielen „einschleichenden Secten, als Mennonisten, Wiedertäufer, David-Georgiten“. Der zweite Punkt betrifft den Lebenswandel der Prediger und ihre etwaige Zanksucht; der dritte Punkt die Sittlichkeit und das kirchliche Leben der Eingepfarrten. Mit Rücksicht auf jeden dieser drei Punkte sind genaue Vorschriften gegeben und specielle Anordnungen getroffen, und zum Schlusse werden die Pröpste angewiesen, mit allem Ernst und Fleiß über alle diese Normen zu halten und sich danach in ihren Inspectionen genau zu richten.[2]

Die folgende Synode wurde danach gehalten zu Rendsburg am 19. Juni 1650, wo unter Anderm der Beschluß gefaßt wurde, daß die Copulationen und Taufen in der Kirche vorgenommen werden sollten, die letzteren jedoch nicht, „wann im Winter auf den Dörfern, sonderlich in den Marschlanden, die Wege sehr tief und böse sind“. Darauf vergingen aber mehrere Decennien, bevor wieder eine Synode zusammen kam. Eine Zeit lang war, wie es scheint, zwischen dem Königlichen und dem Gottorfischen Regiment


  1. (Versmann) Ueber die Rendsburger Synoden von 1646–1737 im Schleswig-Holsteinischen Kirchen- und Schulblatt von 1870 Nr. 42.
  2. Die gesetzlichen Bestimmungen findet man in der Schrift von Burchardi über Synoden viel vollständiger als im Corp. Const. Hols.