Sterbfall

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Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Dorfwirtschaft > Landwirtschaft > Bauer (Berufsbezeichnung) > Sterbfall

Synonyme Begriffe [1]

Bahrenrecht, Bettfall, Erbding, Erbrecht, Fall, Fahl, Fallrecht, Geläß u. ä., Hauptfall, Hauptrecht, Hauptzins, Huberecht, Läß, Sterbhaber, Sterbrechts Toder, Todfall, Todfahl, Totenpfund Totenzins, Totenzoll, Versterb, Weglöse, afflief, caduci jus, capitale jus, census capitalis, luctuosa, manuortuum, manus martus, morticinium, mortuarium, Mortuar, essogne, heriot, mainmorte (Tote Hand), loitosa

Bedeutung [1]

Seit Ende des 9. Jahrhunderts ist der Sterbfall eine Besitzwechselabgabe, die beim Tod eines dinglich oder persönlich Abhängigen (Schutzhöriger, Höriger, Unfreier, Leibeigener) an den Herrn zu zahlen war. Dies geschah meist in Form des besten Stück Vieh im Stall (Besthaupt, Namhardt, Sterbochse, Todgans, caput otpimum, jumentum optimum, optimale meiller catel, halve-have) oder des besten Gewandes (Bestgwand, Bestkleid, Gewandfall, Kleiderfall, Watmal, vestimentum optimum, vestitum superior) oder überhaupt des besten Stückes (exuviae optimae). Dem Herrn stand dabei oft die Wahl zu (Churmüde u. ä., Core, Kirmuth, Kurmede, curmeda curmodicum jus). In älterer Zeit war das Versterb auch oft ein Anteil des beweglichen Vermögens (Baudeling, Baulebung, Bauteil, Bidel(la), Buteil(gut), Erbteilung, supellectilis).

Der Sterbfall eines Hörigen wurde auch als Güterfall, der eines Leibeigenen als Leibfall (Leibbede, Leibpfennig) bezeichnet.

Schon früh konnte der Sterbfall in Geld abgelöst werden (Sterbtaxe, utlose).

Der Sterbfall war im Mittelalter ein Zeichen persönlicher bzw. dinglicher Abhängigkeit. Die Verhauptrechteten wurden auch als Kurmedige oder Kurmedsleute, ihre Lage als Kurmedigkeit, ihr Land als kurmediges Land bezeichnet. Grundstücke, auf denen ein Versterb lastete, nannte man fällige Güter oder fallbare Güter, Fallgüter, Fallhöfe, Fellgüter bezeichnet.

Manchmal war der Sterbfall auch dem Gerichtsherrn in seiner Eigenschaft als solcher zu entrichten.

Regionale Beobachtungen

Fürstbistum Münster

Das an den Grundherrn abzuführende Mortuar oder Versterbgeld bei Absterben des Aufsitzers wurde im Rahmen eines Kontraktes mit den Erben vereinbart oder bereits vor dem Absterben festgelegt und gezahlt. Bei der Bemessung wurde selbstverständlich insgesamt immer die zeitliche Ertragskraft und gleichzeitig die jeweilige sonstige Belastung des einzelnen Erbgutes berücksichtigt.

Durch die Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln, was auch zur Entlastung des Erbes im unvorhergesehenen Sterbfall führte.

* Sterbfall bei Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster) siehe Sterbfall (Eigenbehörigkeit)

Benutzte Quellen, Literatur

  1. 1,0 1,1 HABERKERN, Eugen und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, Zwei Bände, 7. Auflage, Tübingen 1987.

Literatur

  • Homeot, Christine; Sauermann, Dietmar; Schepers, Joachim: Sterbfallinventare des Stiftes Quernheim (1525 bis 1808). Eine quellenkritische Untersuchung zur Diffusionsforschung, 1982, 204 Seiten

Weblinks

Zeitlich, regionale Begrifflichkeit

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