Stiftung Stoye/Band 51/014
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Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840 3. Beschreibung der Quelle Das Eidbuch der Stadt Borna ist ein etwa 8 cm starker Band in der Größe 31,7 x 19 cm von 406 Blättern. Der Einband ist mit braunem Rauhleder bezogen. Deck- bzw. Titelblatt sind nicht mehr vorhanden. Das Buch beginnt mit einem Sachwortverzeichnis von der Hand des Stadtschreibers Christian Blasius Schiffner, der um 1725 in Borna antrat und bis 1758 hier wirkte. Sein Register führt allerdings nur die Vorhaltungstexte auf und teilt nichts von den Neubürgerlisten mit, die in mehreren Abschnitten über das Buch verteilt sind. Vorhaltungen nannte man die Eidesformeln, die dem zu Verpflichtenden vorgelesen, »vorgehalten« wurden, und deren Befolgung er zu geloben hatte. Das Eidbuch bildete neben den Statuten und Privilegien ein wichtiges Dokument städtischen Rechts und musste dem Stadtgericht bzw. dem von ihm beauftragten Stadtschreiber ständig zur Hand sein. Die Benutzung des Buches muss allerdings gegen Ende recht mühsam gewesen sein. Es herrscht ein ziemliches Durcheinander, sowohl sachlich, als auch zeitlich, so dass der Eindruck entsteht, das Buch sei von Anfang an gebunden gewesen, man habe eine gewisse Einteilung vorgesehen, später aber die Eintragungen dahin gesetzt, wo gerade Platz war. Dies relativiert sich, wenn man Wasserzeichen und Beschaffenheit des Papiers betrachtet und an Hand beschnittener Ränder feststellt, dass die Bindung nicht original ist. Es sind also verschiedene Lagen anscheinend willkürlich zusammengefügt worden. Nach allgemeinen Notizen von etwa 1640 über die Höhe der von den Bewerbern zu leistenden Zahlungen, nebst einem Zusatz von etwa 1680, steht auf Seite 2 der erneuerte Bürgereid von 1636 mit einem Verweis auf Änderung »in medio dieser Matricul« von 1680. Diese »Mitte« befindet sich auf Blatt 48 des Bandes! Danach folgt die erste Neubürgerliste, begonnen von Bürgermeister Abraham Grunick (Grünigk), fortgeführt in der Hauptsache von seinem gleichnamigen Sohn und nach dessen Tod von seinem Nachfolger Johann Caspar Wolff, beide Stadtschreiber. Von Seite 39b an sind Eidformeln eingetragen in offenbar zufälliger Aneinanderreihung. Grob betrachtet gleichen sich die Vorhaltungen, doch sind deutliche Unterschiede zu erkennen, je nachdem, ob es sich um Bürgermeister, Ratsherren, gewählte Vertreter der Bürgerschaft oder gar Untergebene des Rates handelt. Grundsätzlich werden die Eidesleistungen mit dem christlichen »So wahr mir Gott helfe...« abgeschlossen. Zwei Neubürger schworen 1748 jeder »in seine Seele«, wobei der Hintergrund dieser Formulierung unbekannt bleibt. Weibliche Personen wurden nicht vereidigt – sie versicherten Treue und Einhaltung aller mit dem Bürgerrecht verbundenden Obliegenheiten per Handschlag, unter Anwesenheit ihres Ehemannes oder eines bestellten Vormundes. Im Untersuchungszeitraum ist die erste Frau mit Bürgerrecht im Jahr 1651 Christina, Stadtschreiber Franckens Weib. In einzelnen Fällen wurde Minderjährigen das Bürgerrecht zuerkannt, 1752 sogar einem neunjährigen Fleischerssohn, der das Erbe seines verstorbenen Vaters antrat. Sie wurden nach Erlangen der Volljährigkeit zur Eidesleistung ins Rathaus bestellt. Der vollzogene Actus wurde meist durch den Stadtschreiber »in fidem« – zur Beglaubigung – eingetragen und unterzeichnet, gelegentlich durch den Bürgermeister. In der Mitte des 18. Jahrhunderts wurde es Brauch, dass von Neubürgern, die ihren Sitz außerhalb der Ringmauer hatten oder nehmen wollten, zur Bekräftigung des Eides eigenhändige Unterschrift verlangt wurde, um heimliches »Ausschreiten« (Wegziehen) zu ver14 | |
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