Stiftung Stoye/Band 51/020
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Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840 giebt einen gülden zum MeisterRecht/ein frembder aber fünff und vierzig groschen. Extrahirt aus Gemeiner Stad Statutis. Abraham Grünig Rei p. Bornensis Actuarius. mp. Nachtrag: Ein Glaser gibt 1 fl – ein frembder 2 fl Meister oder MarktRecht nach denen Brieffen. (Übertragung) Zu gedenken Auszug aus den Statuten der Stadt. Ein jeder Schuster, Riemer, Gerber, Fleischer, Seifensieder, Tuchmacher (oder) Kürschner hat an den Rat über das Bürgerrecht hinaus 45 Groschen zum Marktrecht zu entrichten. Auch bei eines Bürgers oder Meisters Sohn soll so verfahren werden, wie es vor alters üblich war, nämlich, dass diese nur 12 Groschen zum Bürgerrecht zahlen, zum Marktrecht aber haben sie wie die Fremden 45 Gr zu zahlen. Ebenso: Ein Schmied, Schneider, Sattler, Seiler, Schlosser, Bortenwirker, Wagner, Zeugwirker, Böttcher, Tischler und Leinweber hat 1 Gulden 3 Groschen zu zahlen. Ein Bäcker, der eines (hiesigen) Meisters Sohn ist, gibt zum Meisterrecht einen Gulden, ein fremder aber 45 Groschen. Nachtrag: Ein (hiesiger) Glaser gibt 1 Gulden, ein fremder (Glaser) hat den Urkunden gemäß 2 fl zum Meister- oder Marktrecht zu zahlen. Unterschrift: Abraham Grünig, Aktuar der Stadt Borna, mp. (Um 1680) pag. 47 Juramentum Senatorum, olim praestitum. Ich schwere, daß (ich) dem Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachsen und Burggrafen zu Magdeburgk, Meinem gnädigsten Herrn, Dem Rath, und ganzer Gemeiner Stad Borna an Rathsstuhl, darzu ich erkohren, und gnädigst bestätigt worden binn, getreu, hold und gewehr seyn will, gemeiner Stadt Nutzen iederzeit schaffen und fördern, des Raths Sachen, so mir in meine Pflicht und Eyd gebunden, stets in Geheimb und Verschwiegen halten will, das Recht und die Gerechtigkeit, so viel ich dessen durch meine Vernunfft verstehen kann, helffen fördern, und dem Armen und dem Reichen, dem Feinde, als dem Freunde, dem Frembden als dem Einheimischen, ohne einige Ansehung der Person mittheilen, und mich davon nicht lassen verhindern noch abhalten, Weder Haß, Neidt, Freundschafft und Feindschafft, Liebe, Geschencke, Gunst, Gabe, noch sonsten einigerlei Uhrsachen, Alles, So wahr mir Gott helffe und sein heiliges Wortt, (Datum fehlt, Handschrift des Stadtschreibers Abraham Grünigk jun., ca. 1690) pag. 68b Einfügungen zum folgenden Bürgermeistereid (s. pag. 69) während der Verpfändung an Sachsen-Gotha:
und BurgkGrafen zu Magdeburgk Friedrich Augusto meinem allergnädigsten Herrn, inglei20 | |
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