Stiftung Stoye/Band 51/021
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch chen Ihrer Hochfürstl. Durchl. Zu Sachßen-Gotha, meinem gnädigsten Herrn, Sr. Churfürstl. Durchl. zu Sachßen, Herrn Friedrich Augusto sowohl Sr. des Durchl. Herrn Administratoris derer ChurSächß. Königl. Hoheit, unserem Gnädigsten Herrn, dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Augusto, Herzog zu Sachßen, des Heil. Röm. Reichs ErzMarschalln und Churfürsten, unserm gnädigsten Herrn pag. 69–70 oben Bürgermeister-Eid. (1689) Ich schwere hiermit zu Gott dem Allmächtigen einen Leibl. Eydt, daß # (s.o.) dem Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachßen und Burggrafen zu Magdeburgk, Meinem gnädigsten Herrn, dem Rath, und ganzer Gemeiner Stadt Borna, in meinem mir anbefohlenen BürgermeisterAmbte, und an RathsStuhle, darzu ich erkohren, und gnädigst bestetigt worden bin, nach meinem bestesten Vermögen, getreu und gewehr seyn will, dem gemeinen Wesen, und Guth mit höchsten Fleiße, rechtschaffen vorstehen, dasselbe soviel an mir ist, in Besserung, und aufnehmen bringen helffen, das Recht, und die Gerechtigkeit, meinen besten Verstande, Vermögen, und Gewissen nach, befördern, stercken und handhaben, solches dem Armen alß dem Reichen, dem Feinde, alß dem Freunde, dem Frembden, wie den Einheimischen, ohne Ansehung (der – fehlt, Rand!) persohn, mittheilen, das unrechte aber, dagegen wehren, den Rathe treulich und fleißig beywohnen, alle treue Rathschläge, so zu der Republique besten pag. 69b gedeihen können, bey offener RathsVersammlung dem Collegio eröfnen, und bekräfftigen, hingegen alles das, so gemeiner Stadt Nuz und Guthe nachtheilig, keines weges bewilligen helffen, des Raths Sachen, und alle billiche Rathschläge, so mir in meine pflicht gebunden, zu iederzeit geheimb, und verschwigen halten, dem armen, alß dem Reichen, beyde gleich und recht schüzen, alle Sach so an mich gelangen, den nechsten Rathstagk debiter fürtragen, neben meinen Collegen schleunig expectiren, der meinen Stadt ihre Freiheit und Gerechtigkeit, gnädigst ertheilte Privilegia, Concessiones, Statuta, dißfals erhaltene Judicata, Sazungen, Ordnungen, Herkommen und Gewohnheiten, so viel nur immer möglich, erhalten, und befördern, alle Einnahmen und Ausgaben, fleißig nachsuchen, die Rechnungen mit Fleiß examinieren, und schließen helffen, und mich also Gemeiner Stadt, ohne eigenNuz und dem gemeinen Guthe zum Besten, dermaßen ufführen und erpag. 70 weisen will, wie einen ehrlichen Bürgermeister und Rathsverwanten, allendhalben eignet und gebühret, daran mich dann nichts hindern noch abhalten soll, weder Haß, Neid, Freundschafft noch Feindschafft, Liebe, Geschencke, Gunst, Gabe, noch sonsten einige andere Uhrsachen. So wahr mir Gott helffe und sein Heiliges Wortt durch meinen Erlößer und Heylandt Jesum Christum, Amen! Allem den Jenigen, so mir aniezo deutlich vorgelesen worden, und ich wohl verstanden, will ich allendthalben getreulich nachkommen, So wahr mir Gott helffe ... Diesen praemittirten Eydt, hatt Herr Bürgermeister Carl Dachriz, bey seinem neu angetretenen BürgermeisterAmbte, heut Acto in praesentia der gesamten Bürgerschafft, uf offendlichen Rathhause, zum erstenmahl acto corporali geschworen. Actum Borna den 14ten Aprilis 1689. (Unterschr.:) Abraham Grünigk, No.C. & Actuarius Juratus in fidem mp. 21 | |
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