Stiftung Stoye/Band 51/023
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch nebst Ihren Herren Collegen expediren, der gemeinen Stadt Freyheit und Gerechtsame, gnädigst ertheilten privilegia, Concessiones und Statuta, pag. 380b dießfalls erhaltene Judicata, Herkommen und Gerechtigkeiten, soviel möglich, zu erhalten suchen, die Rechnungen in Einnahme und Ausgabe mit Fleiß durchgehen und abschließen helfen, überhaupt der gemeinen Stadt Vortheil ohne Eigennutz zu befördern, auch Sich dergestalt verhalten wollen, wie es einem rechtschaffenen und gewissenhaften Bürgermeister eignet und gebühret. Eyd: Ich, N.N. schwöre hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden im Himmel und auf Erden, diesen leiblichen Eid, und bestärke dadurch, daß ich demienigen, was ich ietzo angelobt und versprochen habe, stets vest und unverbrüchlich nachkommen will. So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort, Jesus Christus, mein Erlöser! pag.71b (Fußnote zum folgenden Stadtrichtereid pag. 72, Änderung 1698)
Meinem allergnädigsten Herrn, <ingleichen Sr. Hochfürstl. Durchl. Zu Sachßen-Gotha meinem gnädigsten Herrn> (Streichung nach Wiedereinlösung des Amtes 1722!) pag. 72 Des Stadtrichters Eyd. (1689) Ich schwere hiermit zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eydt, daß dem # <Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachßen p und Burggrafen zu Magdeburgk p meinem gnädigsten Herrn>, dem Rath, und ganzer gemeiner Stadt Borna, nicht alleine an Rathsstuhle, sondern auch in den mir ufgetragenen RichterAmbte, darzu ich erkoren, und gnädigst bestetiget worden bin, getreu und gewerttig seyn, das Recht, nach meinem Vermögen, und höchsten Verstande, stärcken, fördern, und handhaben, hingegen das Unrecht wehren, und hindern, die Gerechtigkeit nach Gottes Befehl, und den beschriebenen Rechten, dem armen, als dem Reichen, dem Feinde, wie dem Freunde, dem Frembden, als dem Einheimischen, gleich durchgehends mittheilen, Sie bey(de) gleich und recht schüzen, niemahls nichts anders, denn abgehandelt, vorgliechen aus rechtscräfftigen Urtheilen, oder Abschieden bestehet, zur execution bringen, alle sachen, so vor denen Gerichten vorgehen, zum (!) Actis richtig verzeichnen, pag. 72b und in die GerichtsProtocolla verschreiben lassen, und also iedermann ohne einziges Ansehen, Gericht und Gerechtigkeit, wie auch die Billigkeit dem Rechten gemäß, wiederfahren lassen, die vor mir kommende Sachen mit E.E.Rathe Unterredung halten, von beyden Partheyen recht einnehmen, dieselben so viel sich thun lässet, nicht ufschieben, noch umb Nuzen, oder Gewinste willen, in weitleufftige Rechtfertigung sezen, sondern so viel immer möglich, vor Weitleufftigkeit, und vergeblichen Uncosten dieselben warnen, auch damit über die gebühr nicht beschweren lassen, sie zu vergleichen Fleiß anwenden, wo solches aber von ihnen nicht zu erhalten, den Process, nach vorgeschriebener Ordnung eröffnen, sonsten aber allen boßhafftigen Verbrechung(en? - Rand!), sündlichen Lastern, und ärgerlichen Fällen, nicht nachsehen, sondern ohne iemandes Ansehen, und pag. 73 23 | |
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