Stiftung Stoye/Band 51/025

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

warnen, auch sie damit über die Gebühr nicht beschweren, nächstdem Ruhe und Ordnung bey der Stadt pag. 381b zu erhalten, auch die Übertreter der göttlichen und menschlichen Gesetze zur gebührenden Bestrafung zu ziehen, Sich angelegen seyn lassen, überhaupt Sich dergestalt verhalten wollen wie es einem rechtschaffenen Richter eignet und gebühret. Eid: Ich, N.N. schwöre hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden im Himmel und auf Erden, diesen leiblichen Eid, und bestärke dadurch, daß ich demienigen, was ich ietzo angelobt und versprochen habe, stets vest und unverbrüchlich nachkommen will. So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort, Jesus Christus, mein Erlöser! Diesen Eid hat Herr Stadtrichter Carl Gottfried Zippler alhier tanqvam juramenti bene .... (unleserl.) wirklich geleistet. Borna, den 15. May 1820. C.A. Richter. Stadtschrbr. pag. 75 Cämmerer-Eydt. (1689) Ich schwere hiermit ... dem Rathe und ganzer gemeiner Stadt Borna, nicht alleine an Rathsstuhle, sondern auch in den mir anvertrauten CämmererAmbte, darzu ich erkohren, und gnädigst bestetiget worden binn, getreu und gewehr seyn, alle Einnahmen und Ausgaben, in ein absonderliches Manual fleißig aufzeichnen, nichts unterschlagen, noch sonsten veräusern, oder ver- ... (Lücke), viel weniger in meinen eigenen Nuz stecken, die mir anvertrauten Gelder nicht distrahiren, noch ohne des regierenden Bürgermeisters Vorbewust/außer denen einzeln zur Haußhaltung und sonsten benöthigten UfWendungen/ausgeben, gemeiner Stadt Jährlichen Geschoß, Zinsen, und andere Einkünffte, zu rechter und gesezter Zeit ermahnen, und so viel möglich keine Reste ufwachsen lassen, sondern vielmehr pag. 75b alle Gefälle und Nuzungen einbringen (?), mit den debitoribus richtige abrechnung halten, solche uf einen beständigen Fuß setzen, über die Jährlichen außgaben unverwerffliche Quittungen zurücknehmen, und mir ertheilen lassen, solche verwahrlich beylegen, über einnahme und Ausgabe jedes Jahr # in vergnügender Beständigkeit undisputirliche Rechnung ablegen (Änderung am Rand: # richtige Rechnung ablegen, den Bestand richtig liefern und gewähren), mit production derer quittungen und andern Uhrkunden, die darüber gehaltene Manualia justificiren, das Pfannenregister iedesmahl richtig halten, niemand ohne concession der gemachten Ordnung zuwider zugebrauchen verstatten, darinnen gebührend gleichheit halten, was ich an Ausgaben dem gemeinen Wesen zum Besten ersparen, und einziehen kann, zu iederzeit betrachten, und zu Wercke richten (Einfügung vom Rand:) insbesondere aber der am 24. Martij 1729 neu aufgerichteten Raths-Cämmerer Instruction gebührend nachkommen, und also in Summa gegen den Rath, und ganzer gemeiner Stadt, mich alle wege aufrichtig, Biedermännisch, auch also und dermaßen ufführen und bezeigen will, wie einen ehrlichen Administratori allendhalben pag. 76 gebühret und wohl anstehet, davon mich dann nichts verhindern und abhalten soll, weder Liebe noch Leid ... (Diesen Eid leisten als erste Christian Dietze und Georg Gründig, 14.4.1689) pag. 382 25

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