Stiftung Stoye/Band 51/033
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch gebietenden Obrigkeit, mich iederzeit es sey zu Tage oder Nachte, gehorsamb, getreu, holdt, und gewerttig seyn, Wo und an welchem Orthe von denselben schimpflich und ehrenverkleinerlich geredet, oder sonsten etwas zu dessen Schimpf, Despekt, und Ehrenverlezung, sowohl Ihrer Personen, als des ganzen Collegij halber, geredet, gehandelt, vorgenommen oder geschlossen werden möchte, in einerleywege, es geschehe auch aus was Vorwand es immer wolle, nicht darbey sitzen oder darzu Rath, That und Hülffe leisten, noch iemands darzu einige Anleitung geben, sondern alsbaldt daran gehen, und sowohl dem Uhrheber, als auch dieJenigen, so wider Ihre Pflicht darzu geholffen, alsbaldt gehörigen Orths anzeigen, darneben Ihr bestes suchen und fördern, Schaden und Nachtheil, Gefahr und Unglück, meinem besten Vermögen nach, Verhüthen, und abwenden, derselben Autoriät, Respect und Obrigkeitliche Würde iederzeit wahrnehmen und verteydigen, pag. 48b Wie nicht weniger auch Ihre Geboth und Verboth treulich halten, und mich wie einem Getreuen gehorsamen Bürger und Unterthanen oblieget, bezeigen, mich auch an diesen allen nichts verhindern und ablassen will, weder Weib noch Kind, weder Freundschafft noch Feindschafft, weder Furcht, Neid, Haß, Liebe, Gunst, Geschencke oder Gabe, noch sonsten einige andere Uhrsache, Alles, So wahr mir Gott helffe ... (Hand Abraham Grunigk jun., um 1680) pag. 137 MDCCXXII Juramentum Civium post reluctionem Bornensis de novo extensum et correctum. (Erneuerter Bürgereid nach Wiedereinlösung des Amtes und der Stadt Borna 1722) Ich schwehre hiermit zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eydt, daß dem Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten König in Pohlen, und ChurFürsten zu Sachßen, auch Burggrafen zu Magdeburg Herrn Friedrich Augusto meinem allergnädigsten Herrn, und E.E. Wohlweisen Rathe der Stadt Borna, als meiner gebietenden Obrigkeit, ich jederzeit, es sey zu Tage oder Nachte, gehorsamb, getreu, hold und gewärttig seyn, wo, und an welchem Orthe von Denselben schimpfflich, und ehrenverkleinerlich geredet, oder sonsten etwas zu dessen Schimpff, Despect, und Ehrenverletzung, sowohl Ihrer Persohnen, als des ganzen Collegii halber, geredet, gehandelt, vorgenommen oder geschlossen werden möchte, in einigerley Wege, es geschehe auch aus was Vorwandt es immer wolle, nicht darbey sitzen, oder darzu einige Anleitung geben, sondern alsobald darvon gehen, und sowohl den Uhrheber, als auch diejenigen, so wieder Ihre Pflicht darzu geholfen, alsobald gehöriges Orths anzeigen, darneben ihr Bestes suchen, und fördern, Schaden und Nachtheil, Gefahr, und Unglück, meinem besten Vermögen nach verhüthen und abwenden, derselben Autorität, Respect und Obrigkeitliche Würde jederzeit wahrnehmen und vertheidigen, wie nicht weniger auch, wie einen getreuen, gehorsamen Bürger und Unterthanen oblieget, bezeigen, mich auch an dießen allen nichts verhindern, und abhalten lassen will, weder Weib noch Kind, weder Freundpag. 137b schafft noch Feindschafft, weder Furcht, Neid, Haß, Liebe, Gunst, Geschencke oder Gabe, noch sonsten einige andere Uhrsache. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort Jesus Christus Amen! (Randvermerke auf pag. 137: »geändert den 20. Oct. 1733, den 26. Oct. 1733, den 5. Oct. 1763« – betrifft gestrichene und wieder gültig gemachte Textstellen) 33 | |
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