Stiftung Stoye/Band 51/034
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Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840 pag. 138 Eyd: Alle demjenigen, was mir N. anjezo vorgehalten und erkläret worden, ich auch wohl verstanden und versprochen habe, will ich stets, fest und unverbrüchlich nachkommen. So wahr mir Gott helffe, und sein heiliges Wort JESUS CHRISTUS Amen! Vorstehenden Bürger-Eydt haben würcklich abgeleget nach erfolgter Wiedereinlösung Gottfried Lange, ein Tagelöhner 12. Nov. 1722 Samuel Dieze, Handarbeiter in der Altenstadt 12. Nov. 1722 pag. 220 Juramentum Civium Bornensium denovo extensum et correctum den 5. Octobr. 1763. Vorhaltung. Ihr sollet geloben und schweren, daß ihr dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Christianen, Königlichen Prinz in Pohlen und Churfürsten zu Sachßen p., auch Burggrafen zu Magdeburg, unserm gnädigsten Herrn, ingleichen E E und Wohlweisen Rathe und Stadt-Gerichten zu Borna, als euerer gebietenden Obrigkeit, ihr jederzeit, es sey zu Tage oder Nachte gehorsam, getreu, und hold und gewärtig seyn, wo und an welchen Orte von denemselben schimpfflich und ehrenverkleinerlich geredet, oder sonsten etwas zu dessen Schimpff-Despect und Ehrenverletzung, gehandelt, vorgenommen oder geschlossen werden möchte, in einigerley Wege, es geschehe auch aus was Vorwandt es immer seyn wolle, nicht darbey sizen, noch darzu Rath und That und Hülffe leisten, noch jemahls darzu einige Anleitung geben, sondern alsobald davon gehen, und sowohl den Urheber als auch diejenigen, so wieder ihre Pflicht darzu geholffen, also bald pag. 220b gehörigen Orts anzeigen, darneben ihr Bestes suchen und fördern, Schaden und Nachtheil, Gefahr und Unglück, euerem besten Vermögen nach, verhüthen und abwenden, derselben Autoritaet, Respect und Obrigkeitlichen Würde jederzeit wahrnehmen und vertheidigen, wie nicht weniger auch ihre Geboth und Verboth treulich halten, und euch, wie einem Getreuen, gehorsamen Bürger und Unterthanen oblieget, bezeigen, euch auch an diesem allen nichts verhindern und abhalten lassen wollet, weder Weib noch Kind, weder Freundschafft, Feindschafft, Gunst, Gabe, Geschencke, noch sonsten eine andere Ursache! p. Vorstehender Vorhaltung hat N.N. nicht nur mittelst Handschlages, sondern auch mittelst diesen Eydes: Alle demjenigen was mir N.N. anjezo vorgehalten und erklähret worden, ich auch wohl verstanden und versprochen haben, will ich stets fest und unverbrüchlich nachkommen. So wahr mir pag. 221 Gott helffe, und sein heiliges Wort, Jesus Christus! welchen er praevia seria admonitione de servanda fide et vitando perjurio actu corporali horis antemeridianis würcklich geschworen, nachzukommen, versprochen, und ist darauf zum Bürger bey hiesiger Stadt Borna angenommen, demselben auch zu seiner Legitimation dieser Pflicht-Schein unter Vordruckung des Raths-und Gemeiner Stadt Innsiegel ausgefertiget worden. 34 | |
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