Stiftung Stoye/Band 51/052

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Stiftung Stoye/Band 51
<<<Vorherige Seite
[051]
Nächste Seite>>>
[053]
Datei:Stoye Band 51.pdf

Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840

pag. 63b darüber ufzuwarten, oder uff denen Gassen ständgen (Ständchen) zu machen, und mit denen Purschen biß zu Tage aus darauff herumb zu schwermen, nicht gestatten, sondern dem Bürgermeister oder Stadrichter unverzüglich anmelden, hiernechst auch, so lange ihr diesen euern Dienst über euch habet, weder euch vollsauffen, noch iemahls in der Carte spielen, das euch anbefohlene darüber versäumen, oder selbst loße und unferttige Händel uf der Gasse oder sonsten iemahls anfangen, sondern vielmehr allen Schaden und Unfug so viel möglich verwehren, denen Gerichten bey der Folge allendhalben getreulich beystehen, und <demjenigen was E.E.Rath und die Gerichte euch anbefehlen werden, gehorsamlich nachkommen, auch> (Einfügung von Schiffners Hand) in Summa sowohl in diesen euern Dienst, als auch in dem zugleich bey hiesiger Stadt anvertrauten Bierschröthen, euch also und dermaßen bezeigen wollet, daß weder gemeiner Stad noch (einem) einzigen BrauErben, soviel menschlich und möglich, iergends pag. 64 einiger Schaden, gefahr, und unfall, von euch zugezogen, sondern das Ihrige zu iederzeit fleißig und sorgfältig in acht genommen werden solle, wie Ihr auch denn an dem euch gesezten Lohne euch iederzeit begnügen lassen, und weder iemand darüber beschweren, sondern bey den Herkommen es allendhalben verbleiben lassen, und endlich gegen die Bürger-und Brauerschafft glimpfflich und bescheidentlich iederzeit euch ufführen, und mit keiner unbescheidenheit und einigen leichtferthigen, vordrüßligen Wortten, Ihr ihnen begegnen wollet (Vor dem ursprünglich hier folgenden Schwur wird später eingefügt:)

Endlich habt ihr auf dem Fall, daß der Thürmer mittelst des Sprachrohres vom Thurm die Anzeige eines Feuers gemacht, ohne Verzug den Gerichtsdiener in seiner Wohnung davon in Kenntniß zu setzen, so wie auch, wenn die Feuersbrunst in der Stadt, Vorstadt, Altstadt, Bockwitz, Haubelwitz (sic), Gnandorf und überhaupt, wenn die Feuerwolcke sehr nahe stehet, und viel Helligkeit am Himmel verbreitet, folglich auf eine große Nähe des Feuers zu schließen ist, auf jeder eurer gewöhnlichen Stationen des Abrufens mittelst des, euch als Inventarienstück übergebenen Lärmhorns drey kurze tiefe aber starke Signale zu geben, und die Jour eines Nachtwächters, wo ihm dieses zu thun oblieget, 24 Stunden gerechnet, von abends 10 Uhr an, wenn er antritt, bis wieder gegen 10 Uhr des andern Tages, wo dann das Lärmhorn an seinen Nachfolger übergehet. So wahr euch Gott helffe und sein heiliges Wortt , durch euern Erlöser und Heyland, Jesum Christum, zum ewigen FreudenLeben, Amen. Zu diesen obstehenden Eyde haben sich die bey hiesiger Stad aniezo befündliche Bierschröther, nahmentlich, Michael Pickenhayn, Jacob Schäffer, wie auch Michael und Hanß Tille uff vorhergehende gnugsame Verwarnung pag. 64b in folgender Formation verbunden: Allen (m) denjenigen, so mir aniezo deutlich vorgehalten worden, und ich wohlverstanden, will ich getreulich allendhalben nachkommen, und davon mich nichts abhalten lassen, weder Liebe, noch Leid, Freundschafft noch Feindschafft, Neid, Haß, Giefft, Gunst, oder Gabe, so wahr mir Gott helffe ... (Unterzeichnet:) Abraham Grünigk N.C. & ad Acta juratus mp. 52

<<<Vorherige Seite
[051]
Nächste Seite>>>
[053]
PDF zum Buch