Stiftung Stoye/Band 51/056

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Stiftung Stoye/Band 51
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Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840

admonitione de servanda fide, et vitando periurio, eiusque gravi poena, acta corporali geleistet, verpflichtet worden. Borna, den 6. März 1789. Carl August Richter. Bgmstr. adv. jur. Christian Gottlob Brause, Bürger und Zeugmacher alhier, ist auf seines Vaters, obstehenden Christian Andreas Brausens, Ansuchung zum Getreydemesser bei hiesiger Stadt mit vorstehendem Eide, praev. admonit. de servanda fide, et vitando perjur. ejusque gravi poena actu corpor. geleistet, verpflichtet worden. Borna, den 23. August 1813. Carl August Richter. Stdtschrbr. Christian Friedrich Doberenz, Bürger und Zeugmacher alhier, ist an die Stelle des verstorbenen Christian Gottlob Brauße, zum GetreydeMesser mit vorstehendem Eyde, den er praevia admonitione de servanda fide et vitando perjurio, eiusque gravi poena, actu corporali geleistet, verpflichtet worden. Borna, den 29. Decembr. 1823. Johann Gottlieb Anton. Bgmstr. und adv. jur. mp pag. 54b Der neu angenommenen Kindermutter Eyd. (1686) Ich schwere hiermit ... Demnach E.E. und wohlweiser Rath alhier zu Borna, mich bei hiesiger Stadt zur Kindermutter bestellet und angenommen, Als gelobe hiermit, daß in diesem meinem Ambte ich jederzeit zu Tag und Nacht ufwerttig seyn, denen Weibern uf begebende Fälle, und erforderung mit Rath, und That, soviel menschlich und möglich, iedesmahl bey der Geburth Treulich beystehen, in solcher meiner Verrichtung aber mich allezeit Christlich, Gottesfürchtig, unverdrossen, fleißig, nüchtern und mäßig bezeigen, wenn ich zu einer Kreißenden bey ... (unleserl.) werde, alßbald mich dahin begeben, dieselbe nicht versäumen, mich darbey aller Bescheidenheit und Sorgfalt gebrauchen, beydes mit Mutter, und Kinde, behutsamb umbgehen, darbey vorsichtig seyn, daß der Mutter in acht genommen, das Kind zur Heiligen Taufe befördert und niemands bey Arm und Reichen pag. 55 allendhalben durch mich, weder versäumet noch gehindert werde. Da ich auch zu Unzüchtigen persohnen, so durch unordentlichen Beyschlaff schwanger worden, erfordert werde, in und bey der Geburth, allen gebührenden Fleiß anwenden, daß beide, Mutter und Kind nicht verwahrloset, nachmahls aber solches dem Rath und Gerichten, ohne iemands ansehen, anmelden und nicht heimlich halten, oder vertuschen, hingegen aber niemandt zu unzeitiger Geburth, durch Abtreibung der Kinder, oder deren Endledigung, einige Förderung oder Vorschub beweisen, sondern Vielmehr solches gehöriges Orths anzeigen; Wann auch bey Schwachheit der Kinder Nothtaufen vorfielen, und der Priester sobald nicht zu erlangen were, die Taufe, nach Maßgebung Christlicher Kirchenordnung, ohne Gauckeley und Aberglauben, verrichten, und überdieß bey erforderter Besichtigung derer außer ehelichen Weibespersohnen, die muthmaßliche Anzeigung der Schwängerung niemahls verschweigen, sondern jedesmahl die Umbstände derselben ohne Falsch berichten, mich auch an diesen allen nichts verhindern noch abhalten lassen will, weder Liebe, Leid, Gunst, Geschenke, Gabe, Furcht, Freundschafft, Feindschafft noch keine andere Uhrsache... (Geschworen haben:) Maria, Hanß ..... (Geßners?) Eheweib 16.4.1686

Anna, Daniel Krezschmars Eheweib, gebürtig von Rötha 3.10.1687 56

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