Tappensches Familienbuch (1889)/236
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Tappensches Familienbuch (1889) | |
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vor Augen schwebendem Unheil uud Gefahr in der Zeit vorzubauen eine hohe Nohturfft ermessen, und die Ehrnveste, Grossachtbare, Hochweise, Hoch- und Wollgelarte Herrn Bürgermeister Joachim Oppermann, Herrn Doctorem Jacobum Ulriches, Herrn Secretarium Andreani Reymarum und meinen Schwiegersohn Secretarium Statzen Albrechten, meine freundliche liebe respective Ehrngünstige Vettern, Schwägere, Gevattern und Sohne, zu rechtmässigen Vormündern und Pflegevätern meiner annoch minderjährigen Kinder erbeten, gesetzet und verordnet, auch umb dero Bestätigung die gebührliche Obrigkeit ersuchet und angelanget. Besonders bin auch aus selbsteigener Bewegnus und damit meine Kinder dero besage oftbemelter Ehepakten und berührter disponition ultimae voluntatis sonsten ehist nach meinem tödtliclien Hintritt gebührender Güter desto besser versichert und ihnen umb so viel weniger solche pacta streitig gemacht werden können, angetrieben und wollbedächtiglich bewogen, alle meine Hab und Güter, sie mögen von meinem Herrn Doctore sehl. herrühren oder von meinem Vater sehl. und anders auf mich vererbet oder sonsten transferiret sein, wie die immer Namen haben, Häuser, Garten, Meierzinse, Siegull und Brieffe, Schulden und Gegenschulden, Hausgeräthe, Leinen und Wullen Kleider, und in Summa alle meine bewegliche und unbewegliche, inn- oder ausserhalb Hildessheimb belegene und vorhandene Güter sambt allen denselben anhangenden actionen und Juribus meinen lieben Kindern als Elisabethen, Petren und Anna Margariten und an dero statt ihren von mir verordneten und bestätigten oberwähnten Herren Vormundern in Kraft einer unwiderruflichen Uebergab und Geschenk inter vivos überzugeben, abzutreten und zu verehren, Uebergebe, abtrete und verehre auch obspecificirte meine Hab und Güter sambt und sonders neben meinem dran habenden Recht und Gerechtigkeit berührten meinen Kindern hiemit bei gutem gesundem Verstande ganz freiwillig, ungezwungen und ungedrungen, auf vorgehende fleissige Ueberlegung und gepflogenen, eingeholten reifen Rath und Bedachtsamkeit kraft dieses in der allerbesten und beständigsten Form Rechtens und so gut es immer geschehen soll, kann oder mag, solchergestalt und also, dass sie die solchen Gütern anhängende schwere Schulden nach ihrer besten Gelegenheit abführen, bezahlen und im übrigen damit nach ihrem Willen und Wollgefallen schalten, walten und gebahren mögen.
Weilln ich aber nicht unbillig von solchen meinen Kindern übergebenen Gütern, so lang mir der Allerhöchste mein sündliches Leben fristen wird, meinen nohturfftigen Unterhalt haben und behalten will und muss, so habe mich diesfalls mit meinen Kindem und dero verordneten Herrn Vormündern folgendergestalt verglichen:
1. Erstlich sollen mir meine Kinder hinfüro aus denen ihnen wirklich eingeräumten und abgetretenen Gütern jährlich, so lang mich der Allerhöchste etwan bei Leben erhalten wird, 200 Thaler zu meiner Unterhaltung allemal auf Sti. Luurentij ohnfehlbar entrichten und in mein sicheres Gewahrsam mir zu getreuen Händen verschaffen.
2. Benebenst dem will zum andern aus übergebenen Gütern vor mich behalten meiner Frau Mutter sehl. annoch vorhandenen und meinen albereits habenden wenigen Schmuck sambt meines sehl. Herrn Doctoris Pettschaft.
3. Drittens meiner Mutter sehl. annoch übrige verlegene Kleider, Leinen, Geräthe und Flachs, jedoch derogestalt, dass ich die beiden Kinder Petrum und Annan Margarethen mit behufigem leinen Geräthe, bis sie mit Gott zu Ehren kommen, nicht allein nohturfftig unterhalten, besondern Annan Margarithen in künftig auf gnädige Anschickung des Allerhöchsten ihrem Stande und Ehren gemäss mit Leinen und Kisten-Geräthe aussteuern und versehen will.
4. Zum Vierten, die vorhandene 20 Ellen Dammasch, so mir umb mein eigen Geld erkaufet, neben behufigen Bankpfühlen, Küssen, Betten, Decken, Item Kupfern, Zinnern und Messings nohturfftigem Hausgeräthe.
Bei allen aber mir reservirten Gütern will dieses bedinglich ausbescheiden und ferner mir expresse Vorbehalten haben, dass von allen denselben unter meinen Kindern über kurz oder lang disponiren und dem einen oder andern, nachdem sie gebührlich umb mich treten, und mit kindlichen Verehr- und Dienstbezeignungen sich in effectu gegen mich erweisen, min- oder mehr zuwenden will. Sollte aber nach meinem tödtlichen Ableben