Untertan
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Bedeutung
- vor 1802: Untertan eines Regenten, auch der Obrigkeit, einer Herrschaft, Gundherrschaft, dem Magistrat
- Ein Untergeordneter, Untergebener, Eigenhöriger [1]
- 1905: Untertan ist der Staatsangehörige mit Rücksicht auf seine Unterwerfung unter die Staatsgewalt. [2]
Untertaneneid
- vor 1802: Untertaneneid, Bürgereid, derjenige Eid, welchen der Untertan dem Regenten oder dessen Vertretern, auch der Obrigkeit und dem Magistrate leistet, treu, gehorsam und untertänig zu sen. [3]