Untertan

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Bedeutung

  • vor 1802: Untertan eines Regenten, auch der Obrigkeit, einer Herrschaft, Gundherrschaft, dem Magistrat
  • 1905: Untertan ist der Staatsangehörige mit Rücksicht auf seine Unterwerfung unter die Staatsgewalt. [2]

Untertaneneid

  • vor 1802: Untertaneneid, Bürgereid, derjenige Eid, welchen der Untertan dem Regenten oder dessen Vertretern, auch der Obrigkeit und dem Magistrate leistet, treu, gehorsam und untertänig zu sen. [3]

Fußnoten

  1. Quelle: Pfälzisches Wörterbuch. (Stuttgart 1965-1998).
  2. Quelle: Meyers Großes Konversationslexikon. (Leipzig und Wien 1905-1909)
  3. Quelle: Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz (1773 bis 1858)