Uphuser Mark
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Einleitung
Bauerschaft Uphusen oder Schmales Loe
- 23.06.1348 Johan Werencze, Knappe, verspricht mit Zustimmung seiner Frau Lyse und seiner Kinder Herman und Lyse, aus dem Hofe Wolbertinc, gelegen in dem Dorpe to Siten, eine jährliche Pacht von 6 Scheffeln Halterner Maß in "dat Tegerhus tho Siten" zu zahlen, und zwar von dem Holze, das er in den "smalen Lo" verkaufte, an dem das "Tegerhus" Teil hatte und noch hat. Zeugen: Herr Heinrich,"en Kerchere tho der Tijt up den Hus tho Dulmen", Marquart van Etelingen, Droste zu Dülmen, Brun thot Ochtorpe, Knappe, Schulte und Richter zu Haltern, sowie der Schulte van Nyemhem, der Thegeder van Siten. Es siegelt Jphan Werencze.
- 27.04.1493 Vor Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Haltern lassen auf und verkaufen Hinrick Houener, Mitbürger, Lo(i)cke, dessen Gattin, sowie Else, Anne und Mette, ihre Kinder, an Johann Borger, einen der derzeitigen Bürgermeister von Haltern, einen kleinen Zehnten (smaillen teenden) aus dem Hetterinck Hofe. Diesen hat derzeitig Gerd Ailleffe unter. Er liegt im Kirchspiel Haltern. Bauernschaft Uphusen. Die Verkäufer verzichten nach Landessitte.Siegler: Die Aussteller mit Stadtsiegel.
- Quelle: Verein für Geschichte u. Altertumskunde Westfalens, Abt. MS (Dep.), Familie Mensing - Urk., Nr. 46
Markgenossen
Freitags nach dem Haltern Send 1567: Vor Thomas Ringenberg von Haltern, Kleriker und Notar, und Johann Vollehavers und Johann Micheils, als Zeugen, überlassen
- Conrat Ketteler, Droste des Amtes Dülmen,
- Thomas Schulte zu Uphuisen
- Gerdt thom Dyke
- Wessel Frauwen
- Gerdt Scheiper,
- Johann Mollenbrock und
- Cordt Schulte (Stadtschulte), Markgenossen der Mark zu Uphuisen, den
- Provisoren der Armen zu Haltern, die ebenfalls Markgenossen genannter Mark sind,
ein Stück Land, belegen im Rosendaill zwischen dem Lande des Johann Mollenbrock und des Teilen Boesen; die Markgenossen hatten im Vorjahre zur Abzahlung von Steuern, Schatzungen und Kriegskontributionen an den Landesherrn in Dülmen Kapitalien aufgenommen, die sie jetzt durch Verkauf von Ländereien tilgen wollen. Die Käufer, die wie gesagt, gleichzeitig Mitberechtigte an der Mark sind, erteilen ihre Einwilligung zu dem Verkauf. (Quelle: Stadtarchiv Haltern)
Lage
Die gemeine Mark Uphusen liegt etwa 1 ½ Stunden von der Stadt Haltern an der Landstraße nach Münster, zwischen der Stadt Haltern und den Bauerschaften Lavesum, Sythen und Uphusen. Begrenzt wird sie gegen Westen von der freien Mark, gegen Norden von der Lavesumer Mark, gegen Osten von der früher vorgenommenen Abfindung des Grafen von Westerholt zu Sythen aus der Uphuser Gemeinheit, und gegen Süden von Sythenschen Ländereien und den Bauern zu Uphusen und städtischen Grundstücken. Die Grenzen stehen überall fest und sind nicht streitig.
Qualität der Markengründe
Die Gemeinheit besteht aus Heide-, einigem Gras- und Holzgrund, und einigen Ackerländereien. Ein Teil der Gemeinheitsgrundstücke, namentlich der Grasgrund und verschiedene Ackerstücke liegen von dem übrigen größeren Komplexe der Gemeinheit getrennt. Was den Holzgrund betrifft, so liegt der größere Teil desselben an der nördlichen Seite der Gemeinheit nach der Grenze mit der Lavesumer Mark, der kleinere Teil dagegen getrennt in Nähe der Stadt Halterschen Mühlen. Sonstige Gerechtigkeiten gehören nicht zur Gemeinheit.
Umfang der gemeinen Mark
Die Gemeinheit ist behufs der Katastral-Grundsteuer vermessen und ihre Größe beträgt nach dem Vorliegen des Auszuges aus der Mutterrolle 1.179 Morgen 77 Ruthen.
Besitzverhältnisse
Das Besitzverhältniß in der Gemeinheit ist der Art, daß die angeführten Interessenten als Eigentümer anzusehen sind. Vermutete fremde Servitutrechte auf der Gemeinheit sind unbestimmt. Von verschiedenen Eingesessenen der Bauerschaft Sythen könnte unter Umständen ein Recht zur Plaggenmahd auf einzelnen Grundstücken der Gemeinheit in Anspruch genommen werden.
Nutzung der Mark
- Die Nutzung des Heidegrundes geschieht durch Heide- und Plaggenmähen und durch Beweidung mit Schafen
- Die Nutzung der Grasgründe geschieht durch Beweidung mit Rindvieh respektive mit den Schafen
- Die Nutzung des Holzgrundes erfolgt durch Holzhieb und Verteilung des geschlagenen Holzes, sowie durch Beweidung mit Schafen und Heidemähen, nicht aber durch Plaggenmahd.
- Die Nutzung der Ackerländereien erfolgt durch Verpachtung und Verteilung des erlösten Pachtgeldes, so wie durch Beweidung mit Schafen nach abgeernteten Früchten (Eicheln, Bucheckern).
Teilungsrecht
Das Teilnehmungsrecht der einzelnen Interessenten steht nicht statutenmäßig fest, vielmehr richtet sich dasselbe:
- rücksichtlich der Heide- u. Plagenmähens nach der Morgenzahl der Ackerändereien, die in eines jeden Besitze sind, wobei jedoch zu berücksichtichtigen ist, daß der Hof des Stadtschulte Heidehieb und Plaggenmahd zugleich in der freien Mark und ebenso der Hof des Mühlenbrock gleiches Recht zugleich in der Sythener Märk ausüben. Sämtliche Interessenten der Heide- u. Plaggenmathsberechtigten sind namentlich aufgeführt.
- das Teilnehmungsrecht rücksichtlich der Schafhude richtet sich nach der Zahl der Schafe, die jeder hält, wobei jedoch die vorgedachte Beteiligung in andern Marken mitzuberücksichtigen ist. Streitig ist die Hude in Betreff des Provokanten Bennemann und des Armenhofes. Vom Hof Mühlenbrock ist die Schafhude nur auf einen bestimmten Distrikt ausgeübt worden, welcher in den im Haus Sythenschen Archive befindlichen des Mühelbrock-Kolonats betreffenden Akten näher beschrieben ist.
- das Teilungsrecht rücksichtlich der Rindviehhude richtet sich nach der Zahl des Rindviehs, welches jeder hält, wobei zu bemerken, daß in der freien Mark, worin der Stadtschulte zugleich hütungsberechtigt ist, Weidegrundstücke für das Rindvieh sich nicht finden. Die Grasgründe werden bis Michaelis (Michaelistag = 29.Sept.) mit dem Rindvieh, darauf mit den Schafen behütet. Die Berechtigung des Stadtschulten zur Rindviehweide ist zweifelhaft. Nicht zur Rindviehweide mitberechtigt sind der Armenhof, Bennemann und Mühlenbrock. Dagegen sind zur Schafhude auf den Grasgründen auch die zur Schafhude auf den gesammten Heidegründen Berechtigten mitberechtigt.
- Das Holz gehört neben den 5 Hauptinteressenten, sowie dem Bennemann und dem Stadtschulte. Es sind die Nutzungen unter diesen zu 7 gleichen Teilen vereinbart und gehandhabt.
- Was die Ackerländereien betrifft so sind unbestritten als Eigentümer die 5 Hauptinteressenten anzusehen, welche bisher auch die erlösten Pachtgelder unter sich zu gleichen Teilen verteilten. Jedoch sind aus diesen Pachtgeldern die Grundsteuer der Gemeinheit und die Zinsen einer Kapitalschuld dieser Mark in Höhe von von 296 (Mark ?) an die Kolonen Dieckmann und Wilh. Wessels berichtigt und nur das Übrigbleibende ist unter den 5 Hauptinteressenten gleich verteilt worden. Strittig ist, ob auch dem Provokanten Bennemann und dem Stadtschulte ein Miteigentum an diesen Ländereien zusteht.
Lage der Gehöfte
Die Lage der an der Gemeinheit beteiligten Gehöfte, respektive des verkauften Hofes des Bennemann, ist derartig, daß sich sämtliche in unmittelbare Nähe der Gemeinheit befinden; das Kolonat des Stadtschulte befindet sich jedoch in der Stadt Haltern und das des Mühlenbrock in Sythen.
Wirtschaftsart der Höfe 1841
Die bestehende Wirtschaftsart ist die 1841 in der Gegend übliche. Die Fruchtfolge ist auf den besseren Ländereien derartig, daß Roggen, Roggen, leichter Hafer und auf den schlechteren in der Art, daß Roggen, leichter Hafer aufeinander gebaut werden, alle 3 respektive 2 Jahre gedüngt wird und eine Dreesche (Brache) auf den gewöhnlichen Ackerländereien nicht gebräuchlich ist. An Wiesengrund ist im Allgemeinen Mangel, und es wird das Vieh im Sommer vorzugsweise auf Gemeinheitsgründe geweidet. Am Dünger bestehen etwa 2/3 aus Plaggendünger.
Nachhuderecht
Auf den zu den einzelnen berechtigten Höfen privatim gehörigen Ackerländereinen besteht ein gemeinschaftliches Recht der Hude mit Schafen, welches ausgeübt wird nach Aberntung der Früchte, wenn die Schafe des betreffenden Eigentümers erst einmal darüber gegangen sind. Dieses Nachhuderecht erstreckt sich aber nicht auf die mit Winterfrucht bestellten Stellen. Dies Huderecht auf den privatimen Grundstücken sollte bei der Markenteilung nicht abgelöst werden.
Öffentliche Wege
An öffentlichen Wegen sind in der Gemeinheit außer der nach Münster führenden Kunststraße nur noch der Weg von Sythen nach Haltern und der von Lavesum zur Sytheschen Mühle vorhanden. Andere derartige Wege, imgleichen Privatwege- Gerchtigkeiten waren nicht bekannt.
Sonstige Einrichtungen der Gemeinheit
Gemeinschaftliche Gewässer von Erheblichkeit, imgleichen gemeinschaftliche Viehtränken, (Ton?)gruben, Mergel-, Kalk-, Lehmgruben, Steinbrüche sind nicht vorhanden.
Festsetzung der Teilungsmassen 1841
Zur Feststellung der verschiedenen Teilungsmassen wurde ferner vergleichsweise folgendes festgesetzt:
- Vom Heidegrund wird ½ auf die Schafhude gerechnet.
- Von dem Holzgrunde werden 2/3 auf die Holzugsberechtigungen gerechnet und von diesem 1/3 kommt wieder ½ auf das Huderecht mit Schafen und ½ auf den Heidehieb.
Markenteilung
- Uphuser Mark geteilt 1862