Westfälische Frei- und Femgerichte/14
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Möser sagt (patriotische Phantasien Th. IV. S. 196) über die Verpflichtungen der Freischöffen: „Sie waren verbunden, Vater und Brüder, ihre Freunde und Verwandte anzugeben, wenn diese etwas begangen hatten, was vom freien Stuhl zu richten war.7) Den Schöffen oblag zugleich die Erkenntnisse der freien Stühle zu vollstrecken, die Ladungen an die Straffälligen zu überbringen und wenn das Urtheil es mit sich brachte, den Verurtheilten, wo sie ihn fanden, zu hängen. Sie durften keinen Verurtheilten warnen. Den Schöffen gebührte, nachdem das Urtheil gesprochen, nicht die geringste Erwägung u. s. w.“ Widersetzte sich der Verurtheilte, so daß sie ihn niederstoßen mußten, hingen sie den todten Körper an einen Baum und steckten ein Messer daneben, zum Zeichen, daß er nicht von Mördern getödtet, sondern von Freischöffen gerichtet sei. Andern Nachrichten zufolge wurden in der Rinde des Baumes die Zeichen S. S. G. G. eingeschnitten, ebenfalls zum Beweise, daß die Hinrichtung durch Schöffen bewirkt worden. Ein Weisthum, angeführt von Wigand a. a. O. S. 527 sagt: „Man soll sich dabei (bei Vollstreckung des Todesurtheils) vor Schaden hüten und zum mindesten selb Dritte sein.“8)
§ 10. Unter den Verbrechen, welche die Femgerichte zu verfolgen hatten, standen die gegen die christliche Religion und Kirche oben an. Darüber, was sonst zu ihrer Kompetenz gehörte, stimmen die vorliegenden Nachrichten nicht genau überein. Kindlinger a. a. O. Bd. III Abth. I S. 167 f. zählt zu den an die Freigerichte gewiesenen Verbrechen: Abfall vom christlichen Glauben, Kirchenraub, Verachtung der christlichen Fasten, der christlichen Begräbnisse, Todtschläge der christlichen Priester, Zauberei, Verschwörung gegen die