Zivilstandsregister

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Bevölkerungsverzeichnisse > Zivilstandsregister

Geschichte

Am 20. September 1792 erließ die französische Nationalversammlung ein Gesetz, das die rechtskräftige Beurkundung des Zivilstandes der französischen Bürger regelte. Diesem Gesetz folgten eine ganze Reihe weiterer Erlasse und Gesetze, die seine Bestimmungen ergänzten und erweiterten.

Die Besetzung des linken Rheinufers durch französische Truppen brachte die Zivilstandsgesetze in dieses Gebiet. Bereits am 29. Prärial IV (17. Juni 1796) wurden in den Departements Ourthe und Niedermaas die französischen Zivilstandsgesetze bekannt gemacht. Am 12. Floreal VI (1. Mai 1798) wurden sie auch in den vier neu errichteten Départements des linken Rheinufers - de Rhin et Moselle, de la Roer, de la Sarre, sowie du Mont Tonnerre (Donnersberg) - offiziell eingeführt.

Nach der Bildung des Rheinbundes und der Zerschlagung Preußens fand die staatliche Registerführung auch Eingang im rechtsrheinischen Gebiet, so im Kurfürstentum Hannover, im Königreich Westfalen, Herzogtum Berg, Großherzogtum Frankfurt und im Herzogtum Warschau, im Herzogtum Nassau, Großherzogtum Baden, an der Nordseeküste und in den Hansestädten.

Mit dem Ende von Napoleons Herrschaft und nach der Neuordnung Europas durch den Wiener Kongress, wurden die Zivilstandsregister teilweise wieder abgeschafft. Fortgeführt wurden sie vor allem in Teilen der Rheinprovinz, in Lübeck und in Bremen.

1874 wurden die Zivilstandsregister in Preußen außer in den Gebieten, in denen die Zivilstandsregister nach französichen Vorbild weitergeführt wurden, und 1876 im übrigen Deutschen Reich durch die dann eingeführten Personenstandsregister abgelöst. Mit der Führung der Personenstandsregister sind seitdem Standesbeamte betraut. Inhaltlich gleichen diese Register den Zivilstandsregistern ziemlich genau.

Beschreibung der Register

Die Register enthalten Eintragungen über Geburten, Heiraten und Sterbefälle. Sie mussten in doppelter Ausführung geführt werden. Zuständig für die Führung war der oder einer der Bürgermeister des jeweiligen Ortes. Eine Besonderheit bildete dabei Westfalen: dort wurden die Register in französischer Zeit nach Konfessionen getrennt von den ortsansässigen Pfarrern und Rabbinern der jeweiligen Gemeinden geführt.

Die einzelnen Einträge werden als Urkunden bezeichnet. Zunächst waren die Eintragungen komplett handschriftlich, später wurde die Führung der Register durch Vordrucke erleichtert. Spätestens seit der Benutzung der Vordrucke wurden die Eintragungen dann auch in nach der Art der Eintragungen getrennten Büchern vorgenommen. Sie erhielten jahrweise alphabetische Register, die später zu Zehnjahresregistern, den Dezennaltabellen, zusammengefasst wurden. Für die Aufgebote, die allgemein Ehe- oder Heiratsverkündigungen genannt wurden, wurden ebenfalls Register angelegt, diese aber nur in einfacher Ausfertigung.

Die rechtliche Basis

Der Code Napoléon, auch Code Civil, Civilgesetzbuch, Napoleons Gesetzbuch, genannt, der am 30. Ventôse XI (21. März 1803) erschien, fasste die Personenstandsgesetze zusammen und regelte die Führung der Register nachhaltig. Im Königreich Westfalen beispielsweise wurde der Code Napoléon per Dekret vom 22. Januar 1808 eingeführt, im Großherzogtum Berg per Dekret vom 12. November 1809 mit Wirkung zum 1. Januar 1810.

Einen Auszug aus dem Code Napoléon, die Beurkundung des Personenstands betreffend, finden Sie hier: Code Civil - Von den Personen

Deutschland (Bestandsnachweise)

Baden-Württemberg

Berlin

Das Landesarchiv Berlin erhält sukzessive die Standesamtsregister und Sammelakten der Standesämter Berlins[1]. Darüber hinaus ist geplant, die Bestände des Standesamts I (Personenstandsregister der ehemaligen deutschen Ostgebiete) ebenfalls zu übernehmen.

Bremen

Die Originale befinden sich im Staatsarchiv Bremen. Eine Bestandsübersicht findet sich auf der Regionalen Forschungsseite Bremen bzw. unter den einzelnen Stadtteilen.

Hessen

Die Zweitschriften werden im Personenstandsarchiv Hessen in Neustadt (Hessen) gelagert. [2]

Nordrhein-Westfalen

Die Erstschriften der Geburts- Heirats- und Sterberegister liegen in den heute zuständigen Kommunalarchiven, die Zweitschriften in den zuständigen Personenstandsarchiven Rheinland und Detmold (für Westfalen).
Zu den Zivilstandsregistern wurden sogenannte Belegakten (auch Sammelakten genannt) geführt. Darin wurden alle Belege gesammelt, die für eine Geburt, eine Heirat oder einen Sterbefall beigebracht werden mussten. Diese Belegakten bilden einen eigenen Bestand in den Beständen der Personenstandsarchive und sind nach Landgerichten geordnet.

Siehe auch Zivilstandsregister in Nordrhein-Westfalen

Besonderheiten

Uneheliche Kinder
erhielten nach dem Code civil den Familiennamen des Vaters, wenn sie bei Eintragung ins Geburtenbuch von denselben anerkannt wurden. Nicht anerkannte Kinder erhielten den Geburtsnamen der Mutter. Erfolgte die Anerkennung durch den Vater erst später (z. b. bei der Eheschließung der unehelichen Eltern), wurde die Anerkennung beigeschrieben und das Kind trug fortan den Familiennamen des Vaters. Diese Praxis galt bis 31.12.1899.[3]
Verstorbene Ehefrauen
wurden in den Dezennaltabellen oft nur unter ihrem Geburtsnamen verzeichnet.

Rheinland-Pfalz

Die Zweitschriften werden im Personenstandsarchiv der Landeshauptarchivs in Koblenz gelagert.[4]

Frankreich

Siehe Online-Archive in Frankreich.

Siehe auch

Literatur

Fußnoten


fr:État civil