Beifang (Recht)

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Amtssprache

  • Beifang, Beyfang (ndd.)
Bedeutung
Beifang ist ein aus einer Herrlichkeit ausgegliedertes Recht (Jurisdiktion, Gerichtssprengel: "sein eigen herlicheit und beyfangh"), so z.B. ein begrenztes Gebiet, Hof, eine Mühle oder ähnliches. Daraus konnte sich eine Bauerschaft entwickeln.

Beispiel