Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/062

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)
Version vom 18. April 2013, 07:10 Uhr von Saprologe (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
1  2  3  4  |  Heft 5  |  6  7  8  9  10  11  12

Inhalt  |  Beilagen  |  Berichtigung

Glossar
<<<Vorherige Seite
[061]
Nächste Seite>>>
[063]
Strange 05.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


gemäss verfahren, und die Justiz administriren lassen, daneben alle vorfallende brüchtmässige Sachen nach dieser Landen Polizei- und Brüchtenordnung durch die Seinigen bestrafen, die auferlegten Strafen und Brüchten zu seinem Behuf einnehmen; Nicht weniger in gemeinen Criminal- und Malefizsachen, als Todtschlag, Raub, Diebstahl, Dieberei, Ehebruch und dergleichen den Angriff, die Erkenntniss, Strafe, Execution und Begnadigung haben, derethalb auch der Peinlichen Halsgerichts- und dieser Landen Ordnungen gemäss procediren lassen, und zu dem End diejenigen, welche im Dorfe Harff und dessen Distrikt delinquiren oder etwa Brüchtmässiges begehen, und in Unsere Aemter sich salviren und retiriren, von Unsern Beamten auf gebührliches Gesinnen jedesmal unweigerlich ausgeliefert und sistirt werden;fort Er von Mirbach und seine Erben in mehrgemeltem Dorf und dessen Distrikt merum et mixtum Imperium unbehindert exerciren möge und solle; Also und dergestalt, dass solches alles dem Lehen des Hauses Harff incorporirt sein und jedesmal,so oft sich das gebührt, zu gemeinem Lehen mit empfangen,verdient und vermannt werden solle; Wobei Wir jedoch Uns die appellationes von denen am Harffischen Gericht in Civilsachen gefällten Urtheilen, an Unser Hauptgericht zu Jülich, und die provocationes und revisiones von den extrajudicial-Recessen und Bescheiden an Unsere Jülich- und Bergische Hof-Cantzley, sodann in Brüchtensachen die provocation und Querel an Uns oder Unsere Regierung, wie nicht weniger die Cognition,Strafe und Execution in Criminalibus laesae Maiestatis divinae vel humanae, Hexerey, Vergleitung der Juden und Widertäufer,die Confiscationes bonorum, verborgen und gefundene Schätz,fort alle hohe Regalia, Reichs- Türcken- Kreis- Land- und andere Steuern und Auflagen, und was sonsten der hohen Landesfürstlichen Obrigkeit anklebet, austrücklich vorbehalten."


Die beiden adligen Häuser zu Müllenarck betreffend.


      Bekanntlich waren die Herren von Mirbach und die von Metternich, Herren zu Müllenarck. Diese beiden Familien besassen dort jene Güter, die im vierzehnten Jahrhundert dem