Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/056

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Tode ihr Brautschatz dem Hofbesitzer zufiel'. In ganz Niedersachsen war die Giltigkeit der Hofesübergabe und der Feststellung der Abfindungen in den Übergabeverträgen oder Ehestiftungen an den gruudherrlichen Konsens ^ und außerdem wie der Nechtsbestand aller Verträge der Bauern an die gerichtliche Bestätigung geknüpft ^. Grundherrlicher Konsens zur Giltigkeit der Abfindungen wurde jedoch nur insoweit erfordert, als die Abfindung für das mit dem Hofe wirtschaftlich und körperlich verbundene Allod entrichtet wurde und als Belastung des Hofes erschient Über Barschaften und sonstiges freies, mit dem Meiergut nicht weiter in wirtschaftlichem Zusammenhang stehendes Allodialvermögen konnte der Meier völlig selbständig Verfügungen treffen^. Auch die Verfügungen des Meiers über dessen im Gut steckendes Allod durfte der Grundherr nur infomeit beschränken, als der Bestand des Hofes und damit seine Gefälle geschädigt wurden. Jede weitergehende Beeinträchtigung der Verfüguugsfreiheit des Meiers wiesen Ämter und Gerichte durch sogenannte obrigkeitliche Ergänzung des grundherrlichen Konsenses zurück". Das einzelne Meierverhältnis konnte dadurch beendigt werden, daß der Meier mit Konsens das Meiergut verkaufte, ferner durch Aussterben der Meierfamilie, durch Kündigung von feiten des Meiers, durch Ablösung des Meierverbandes und schließlich durch Kündigung von feiten des Grundherrn, sogenannte Abmeierung °. Unter diesen verschiedenen Arten der Beendigung des Meiereiverhältnisses beansprucht nur die Abmeierung eine eingehende Darstellung. Die höchst ' Vgl. Niemeyer und Kalenberger Meierordnung a. a. O. — Hildesheimcr Verordnung ä«; 1781, Abt. I, § 23. — Gesenius I, S, 545. — v. Rambohr, Jurist, Erfahrungen III, S. 161 und 162, ^ Vgl. Grefe II, S. 222—225. — Hildesheimer Verordnung äe 1781, Abschn. I, z 12 und 13, - Gesenius I, S, 477, 478, 486, 535, — Pfeiffer, S, 266, — Strube, aeeezzionez aä eoinment,, Nr. 22. — Nuscb, Beitrag?, S. 182, 14? ff. — Niemeyer, S. 58. — Neues Magann für hannon. Recht, Bd. VI, S, 126-133. 2 Vgl. Hildesheimer Verordnunss c>6 1781, Abschn. I, § 12 und 13. — Gesenius I, S. 479. — Grefe II, § 96. ^ Vgl, das Regiminalreskript an die hoyasche Landschaft ä. ä, 18, Februar 1737 bei Oppermann, Sammlung meierrechtlicher Gesetze, 2, Aufl, 1861, Nr. 81. 5 Vgl. Grefe II, S. 193, — Strube, De iure villicorum, Kap. III, § 13 und 17. — Strube, Rechtl. Bedenken IV, 115 (I, 39), IV, 192 (I, 25), V, 41 (I, 26), — Kalenberger Verordnung ä« 14. April 1719 in Lnä, Lonztiwt. ß. LaM V, »r, 52.

Vgl. Grefe II, S, 231 und 232, — Busch, Beiträge, S, 181.