Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/556

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1849
Version vom 22. April 2012, 12:28 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[555]
Nächste Seite>>>
[557]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


§. 47.

Die Protokolle und alle Gerichtsacte und Verhandlungen werden auf gestempeltem Papier geführt und sind der Einregistrirung unterworfen.

§. 48.

Alle Contraventionen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, welche mit einer Strafe verpönt sind, werden, insoweit sie nicht zur Competenz des Rheinzollrichters gehören, oder als gemeine Vergehen nach dem gemeinen Strafrecht zu behandeln, oder etwa ausdrücklich an das Gr. Kreisgericht verwiesen sind, vor dem einfachen Polizeigericht der Stadt Mainz behandelt.
Das zur Erkennung der Strafe competente Gericht hat zugleich über den zu leistenden Schadens- und Kostenersatz zu entscheiden, insofern nicht die Verhandlung hierüber nach den Bestimmungen des Art. 81 der Rheinschifffahrts-Convention vom 31. März 1831 zur Competenz des Rheinzollgerichts gehört.

§. 49.

Ausländer können so lange festgenommen oder deren Schiffe und Flöße mit Beschlag belegt werden, bis sie für Strafe, Kosten und Schadensersatz hinreichende Caution oder einen inländischen als zahlungsfähig erkannten Bürgen gestellt haben.

§. 50

In dem Erkenntnisse über die Geldstrafe soll zugleich auch eventuell für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben deren Verwandlung in Gefängnißstrafe ausgesprochen und dabei für einen Gulden Strafe ein Tag Gefängnißstrafe gesetzt werden.

§. 51.

Sollten Personen vom Militär sich Contraventionen zu Schulden kommen lassen, so ist hiervon dem Festungs-Gouvernement zur Einleitung des weiteren Verfahrens Mittheilung zu machen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 24. October 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
F. von Schenck.