Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/583

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1849
Version vom 22. April 2012, 18:28 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[582]
Nächste Seite>>>
[584]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 71.
Darmstadt am 4. December 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die Verantwortlichkeit der Baubehörden betr.; - 2) Bekanntmachung, die Bestellung der Wahlcommissäre für die Wahlen der Abgeordneten zu den beiden landständischen Kammern betr.; - 3) Namensveränderung; - 4) Promotion auf der Großherzogl. Landesuniversität Gießen; - 5) Dienstnachricht; - 6) Dienstentlassung; - 7) Concurrenzeröffnungen; - 8) Sterbfälle.

Verordnung,
die Verantwortlichkeit der Baubehörden betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

In Erwägung des nachtheiligen Einflusses, den ungenaue und unzuverlässige Veranschlagungen der Kosten öffentlicher Bauten und Arbeiten und namhafte Ueberschreitungen der hierzu verwilligten Summen auf die Ordnung des Staatshaushalts und derjenigen Kassen, aus welchen Bauten unter Leitung der Baubeamten bestritten werden, ausüben, finden Wir Uns bewogen, zur Einschärfung und näheren Ausführung der den technischen Behörden bereits gegebenen Vorschriften zu verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Die Genehmigung eines jeden öffentlichen Bauwesens, mit Ausnahme der kleinen Herstellungen, für welche aversionelle Credite eröffnet sind, und die Eröffnung. des zur Bestreitung der Kosten erforderlichen Credits soll nur auf Grund derjenigen detaillirten Voranschläge geschehen, welche auf die Baupläne gegründet und zur strengen Einhaltung bei der Ausführung bestimmt sind. Annähernde Ueberschläge werden demnach nur noch zu dem Zwecke angefertigt, daß dieselben