Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/018

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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könnten sie ihr Beneficium aufgeben und in den weltlichen Stand treten. — Es trifft dies übrigens nicht zu und war auch keinesweges die Meinung. Man wollte das Beneficium haben, aber die Regel nicht halten. Jeder wollte, was gerade der Regel des gemeinsamen Lebens zuwider war, etwas für sich haben, und zu allererst zu dem Zwecke sich nach Belieben kleiden können. Die regulirten Canonici (nach der Vorschrift des Augustinus) waren gleichförmig gekleidet. Sie trugen einen sogenannten Chorrock (superpelliceum) von weißer Farbe, eine abgekürzte Albe. Es kam nun aber die Lust, sich nach eigenem Gutdünken und in beliebiger Farbe zu kleiden, wie man denn überhaupt findet, daß im zwölften Jahrhundert die Kleiderpracht überhand genommen[1]. Bald ging man weiter. Jeder wollte für sich wohnen und seinen eigenen Haushalt führen. Die Stunden des Gottesdienstes abzuwarten und überhaupt bei der Domkirche sich aufzuhalten, (Residenz zu halten, wie man es nannte) war Manchem beschwerlich, angenehmer erschien es am Hofe leben und mit den weltlichen Angelegenheiten sich abgeben zu können. Man konnte dann auch, nachdem einmal die Auftheilung der vorhin gemeinschaftlichen Güter durchgesetzt war, sein Einkommen verzehren, wo man wollte. Dem sollte freilich durch die Anordnung Einhalt geschehen, daß an gewissen Hebungen nur die Domherren, welche zur Stelle blieben, Antheil hatten, die nicht residirenden davon ausgeschlossen waren. Doch war dies das geringste; die Auftheilung war so gemacht, daß die besten Einkünfte gewissen Präbenden zugelegt waren, und nachgerade war ein Domherr nichts weiter, als der Inhaber einer solchen Präbende oder Pfründe. Es wurde höchstens von ihm verlangt, zu gewissen Zeiten mit den übrigen sich zu versammeln und zum Capitel zu kommen, an den Berathungen Theil zu nehmen und für das Beste des Ganzen zu sorgen. Denn wie sehr auch einerseits die Gemeinschaft sich auflöste, so sehr war man doch andrerseits darauf bedacht, in allen Angelegenheiten, die auf den Bestand der geschlossenen Gesellschaft und deren Vortheile Bezug hatten, sich zusammen zu halten und dadurch den Einfluß des Capitels geltend zu machen.


  1. Schon zu Knud Lawards Zeiten findet sich davon eine Andeutung. Man machte ihm auf einer Hochzeit zu Ripen Vorwürfe über seine prachtvolle Sächsische Kleidung, da bisher die Dänische Nation nur einfache Schiffertracht gehabt. Unter Svend Grathe nahm der Luxus in Kleidung und Lebensweise überhand.