Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/212

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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dieser an das Bremer Erzbisthum übergingen, die erzbischöflichen Rechte allmälig sich verloren, war dies auch in dem anderen, größern, in Dithmarschen der Fall, nur in ganz anderer Weise. Während es in dem Lande Haseldorf die Adelsmacht war, welche obsiegte, war es in Dithmarschen die Bauernfreiheit[1]. Wie es schwer hielt für die Erzbischöfe, ihre Landeshoheit hier geltend zu machen, ist seines Orts im geschichtlichen Zusammenhange erwähnt, wie Heinrich der Löwe zur Herrschaft über Dithmarschen gelangt, wie die Dithmarscher am Ende des zwölften Jahrhunderts von S. Peter zu Bremen abgefallen und sich Sanct Peter zu Schleswig zugewandt, wie darnach die Dithmarscher unter Dänische Herrschaft gekommen bis auf die Schlacht von Bornhöved, deren Ausgang sie herbeiführten, indem sie das Dänische Heer verließen 1227. Sie kehrten nun unter das Erzstift zurück, allein im Grunde war es wenig, und dies Wenige ward noch immer mehr eingeschränkt, was die Erzbischöfe hier zu sagen hatten. Die geistliche Gewalt war fast gänzlich dem Hamburger Dompropsten übertragen. Was in weltlicher Hinsicht die Erzbischöfe hatten, bestand in einigen Nutzungsrechten von Fähren, Hölzungen, Heuwindung, Brüchgeldern, und in einem sogenannten Willkommen für jeden neuen Erzbischof von 600 Mark. Sonst war die Verfassung in der That republikanisch. Was aber wohl von großem Einflusse auf die merkwürdige innere Entwicklung der Landesverhältnisse gewesen, war eine bereits im zwölften Jahrhundert von den Erzbischöfen ausgegangene theilweise Colonisirung durch Friesische Geschlechter aus dem Lande Wursten und Butjadingen, wodurch ein besserer Anbau der Marschen bewirkt ward. Es bildeten hier schärfer wie anderswo die Geschlechtsbündnisse sich aus, welche später immer mehr den Charakter von Gilden annahmen, und wie diese auch kirchlichen Zwecken dienten. Jedes Geschlecht, Schlecht, Schlacht, theilte sich wieder in Zweige, Klufte. Gegen Ende des dreizehnten Jahrhunderts verschwanden aus Dithmarschen die Adelsgeschlechter. Sie wanderten theils aus, wie z. B. die Reventlows, theils traten sie in den Stand der freien


  1. Siehe außer den allgemeinen Werken über Dithmarschen Michelsens historisch-staatsrechtliche Schrift: „Das alte Dithmarschen in seinem Verhältnisse zum Bremischen Erzstift“. Schleswig 1829. Auch die Zusammenstellung in Dahlmann's Gesch. v. D. III, S. 258—275.