Fährgerechtigkeit (Haltern)

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Lippe historisch: Lebensraum und Wasserstrasse Unter Fährgerechtigkeit versteht man das Recht eine Fähre über eine Wasserstraßen anzulegen und zu betreiben. Hier handelte es sich um einen frei vererblichen Besitz, welcher einem Gut anklebte, welches im Mittelalter an das Hochstift Essen gekommen war. Mit dem Verkauf an die Stadt Haltern gelangte sie in die Lehnshoheit des Fürstbistums Münster.

Hierarchie:

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Westfalenprovp-wap.jpg - Portal:Westfalen-Lippe > Westfalen (Landschaft) > Lippe (Fluss) > Fährgerechtigkeit (Haltern)

Schalen oder Ponten für die Fähren

  • Haltern, am 24.11.1650 wurde die vonn Rütger Schilling unnd Dirich Severin verfertigte Schale oder Punte zu Wasser gebracht. (Wahrscheinlich eine neue Fähre am Zollhaus in Haltern)

Fährgerechtigkeit von der Stadt Haltern erworben

  • Butenhove - olim Beuten oder Buttmannshove – im Mittelalter zu Hamm an der Lippe, zum Essener Oberhof Ringeldorf gehörig. Auch Tuttenkamp oder Abendrothts Hove. Wegen Veränderung des Lippelaufes lag die Sohlstätte dieses Hofes zeitweilig neben dem Kirchhof zu Hamm im Vest Recklinghausen aber die meisten Pertinenzien lagen im Stift Münster. Zu diesem Gut gehörte ursprünglich die Überfahrt bei Haltern über die Lippe. Diese wurde von der Stadt Haltern erworben.

Verzeichnis der Furt- und Wegegelder

An Wege- und Furtgebühren werden erhoben ab dem 22.01.1659

  • von einem Pferd, einem Fohlem oder einer Kuh jeweils 1 Stübe
  • von einem Rind ½ Stüber
  • von 3 Schweinen 1 Stüber
  • von 4 Schafen 1 Stüber
  • von einem mit Gütern beladenen Wagen ½ Blaumüser zu 3 ¾ Stüber
  • von einem beladenen, nicht aus dem Kirchspiel stammenden Karren mit 3 oder 4 Pferden ½ Blaumüser zu 3 ¾ Stüber
  • von gemeinen Karren mit Gütern beladen aus diesem und benachbarten Kirchspielen 2 Stüber
  • von einem Faß Wein 10 Stüber

Gebühren für die Fähre

  • von einem Wagen mit Gütern beladen, welcher mit dem Tau und der Fähre (Schale) über die Lippe geführet wirt 7 ½ Süber
  • von einem Holzfloß, welches lippeabwärts geführt wird 8 Stüber
  • von einem Passant erhebt der Fährman für die Überfahrt 2 Pfennig zu 1 Ort Stüber
  • die Bürger und Einwohner der Stadt Haltern sind davon befreit
    • Reichstaler wird hier zu 60 Stüber gerechnet [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Stratmann, Bodo: Lippe als Wasserstrasse, Krummhölzer, Schniggen und Floßwesen im 17. Jahrhundert (Dortmund, 5/2022)

Weblinks

Zeitlich, regionale Begrifflichkeit

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