Kniesen Bierbrauer-Zunft

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Kniesen hatte eine eigene Brauerei, direkt östlich angrenzend an die zentrale Gaststätte, die 1907 bei einem Brand zerstört wurde. Siehe unten die Bierbrauer Zunft und Bruderschaft Ordnung von 1668, die auf einen königlichen Erlass von 1551 verweist, und dann 1779 und 1882 bestätigt wurde.

Hinweis: Hinter einigen Personennamen befindet sich entsprechende Personen-ID von FamilySearch in Klammern.

Erneuerung der Bierbrauer Ordnung 1822

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1822 die 31. Martii

Unter dem vorstehenden Richter Amte des Wohl-Edlen Herrn Joannes Kschensig,(LDCG-HZD) diesem Ersamen Bierbreuer Zunft und Bruderschaft Obere Zechmeister, Denn Herrn Zechmeister Martinus Falticzko. (LJRG-2XK) Herrn Unterzechmeister Antonius Duterque, (G9SW-J89) ältester Beisitzer Herrn Martinus Matirko (LDCJ-P4W) jüngsten Beisitzenden Herrn Joannes Temok (LDCF-6VG) und Herren Stanislaus Steiner. (LRKY-GWP) Diesen Ersamen Bierbreuern Bruderschaft Zunftschreiber H. Francisco Bittner (LDCF-XFB) Herren Vormund Martino Fuker, (LDCF-F9Q) von den folgenden Privilegien und Artikel folgender Privilegien und Artikel folgender Gestalt renovirt und monieirt?? et altus.

Bierbrauer Ordnung von 1668

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In den Nahmen der Hochgelobte Dreieinigkeit Amen.

Zwo Tafeln des Gesetzes dem auserwählten Volk des Herren

durch den treuen Diener Gottes Moysen werden vorgetragen Exodi 19v20.

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In der 1.sten Tafel wird fürgebildet De dilectione Dei deut. 6. (Deuteronomiom 6) In der 2ten Tafel, De dilectione proximi. Levit 3. (Levitikus)

Diese beyde führen das Volk zu den Joch der Gehorsamkeit: bevoraus das bürgerliche Gesetz zu den guten Sitten, eine gute Ordnung, und der gemeine Friede: als der Hort meldet, Ut pax Serveture Legismoderamen habetur. Daß ist: Alle Gesetz seyn drum gegeben, daß man mög in Friede leben.

Nemo est exceptus, et legibus undique demptus. Daß ist: Gottes Gesetz, und bürgerlich Rect, daß bindt die Herren, und die Knecht. ?Ist ?L/Cuatuor ex verbix Virtutes collige Legis. Permittit, punit, imperat, atque vetat. i.e. Permittit licita, vetat prohibita, imperat honesta, punit turpia sive inhonesta.

Daß ist Viererley Thugenden werden geschöpft aus dem Wörtlein Gesetz: nehmlich Es vergönnt, straft, gebiet, und verbiet. Daß ist: Vergönnet zu thum was es gezimmet; verbitt alles was nicht zimmet. Befiehlet alls was ehrlich ist. Und straft häftig was schändlich ist.

O´?Luam magnum decus, et emolumentum Reipublica, qua legibus regitur!

O welch eine schöne Zierde und Nutzbarkeit ist es einer Gemeinde, welche gute Zitten, eine schöne Ordnung, oder Gesetz thut stiften, prodamia der Hochberiemte, und wohlerfahrne Jurist Kaiser Justinianus, Dessen in Betrachtung, sitemal jedermännig nach seinem Stand dem Gesetze unterworfen gehorsam zu seyn schuldig sey.

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Wir Einwohner und Bürger der Königk. privile. XVI Zipser Kronstadt Kniesen. Nachdem wir uns in unsere von viel´n Jahren her habenden; und sonderlich von dem Gottseeligen, seliger Gedäch-nuß in dem Reich Polen gewesenen heiligen König Sigmundo Augusto

De Data Cracovice Feria quinta post Dominicam Judica proxima Anna Dni 1551

uns günstiglich gegebenen und günstlich ertheilten Privilegien wohlersehn, daraus merklich vernommen, und erfahren haben, wie Wir nach der ...maaß

Maß und Weise anderen berühmten Städte, etlicher Zunft und Zechen Ordnung Gesetz oder Artickl zu stiften und aufzurichten Kraft und Macht, haben wir es danvon ausdrücklich in denselben Privilegien zu lesen ist, als lautet es:

Artifices id Oppidis nris tenutce sua Lublovia Gnezda ac Podoliniec et prasertim Braxatores cervisice, Fabri satores & sutores habeant inter sc plebiscita sua, articulos & consvetudines, ab bonum ordinem inter se conservandum.

Woraf wir dermassen von unser jetzt regierenden Gnädigen des Durchleichtigsten Fürsten Stanislac Heraclio comite in Visnicz &

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Jaroslaw, Lubomirsky Supremo Gubernatore Seepusiensi & &. Unsern Gnädigsten Herrn, gewisser Versicherung halben ein Mandat,

de Data in Arce Lublo Die 30 Mensis Octobri Anno 1668:

empfangen haben. Worbey seynd wir dahin gesinnet, eie Erbare Bierbreuer Zunft und Bruderschaft aufzurichten, und derselbige eine gebürliche, und biliche, ja wohl nützliche Ordnung anzustellen. Werentwegen haben etliche Gesetze und Artikel nebst welchen sich eine jede Person, der löblichen obgedachten Bierbreuer Zech, nach ihrem Stand, richten und halten soll: formieren und setzen lassen wie folget:

Der 1. Art: Es soll die Erbare Zunft und Bruderschaft alhier ihre freüe Wahl haben, an den Tag der unschuldigen Kindlein zu erwählen, und zu bestellen; einem Zechvater, und neben ihn vier Männer aus der Bruderschaft. Zweye dem Herrn Zechvater, zu Rath und Hielfe, un die andern zweye Fünsten? zum aufwarten.

2: Man soll viermal in einem Jahr Zusamenkunft halten. Das ist:

 1. An den nun gedachten des Unschuldigen Kindlein.
 2. Dem heiligen Oster Dienstag
 3. dem heiligen Pfingst Dinstag
 4. Zum S. Hedwigs Tag.
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3: In diesen nun abspezificirten Tagen, soll ein jeder Zechmeßiger Bruder, wann das Zeichen ruhmher geschickt wird, persöhnlich zum Herrn Zechvater erscheinen, Und zu das Auflegen 2 Y/Holtoracken mit bringen, und der Straf 2. Pfund Wachs.

4. Wer seine Zunfthaftige Acker hat, und die Zech einverleimdet ist, der soll frey haben Malz zu machen, und Bier zu breuen, da mit vor Wissenschaft der Bierbreuer Zech Aeltesti?

5: Wer sein Gewerb treiben will mit dem Bierbreuen, der muß zuvor in eine erbare Zunft - Bruderschaft Bruderschaft einwerben, und in die Zechlade flo 2 Polnische, Und 2 Pfund Wachs einlegen, dabei dem Herrn Zechvater, und den Aeltesten 8 halbe Wein aussetzen, alsdan wird ihm frey gestelt zu Breuen.

6: Merzen soll einem der Zunft Bruderschaft gestatten werden zu breuen, so viel er kann ins Werk stellen. Doch soll derselbe nach der Ordnung ausgeschenkt werden.

7: Ein ieder der das Malz mahlen will zu ein Gebreud oder Merzen, soll von Herrn Zechvater ein Zetel nemen, darauf der Nahmen aufgezeichnet wird, dem Müller einzuhändigen, welches der Müller schuldg seyn wird, dem H. Zechvater aber zu überanworten; davon soll in die Zechlade abgelegt folgen groß.vol.6?

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8: Es soll niemanden gestatet werden, innerhalb der Stadt Bier, oder Merzen zu schrotten, als eben von dem, an welchen die Ordnung ist zu schenken. Unter der Straf, nach Erkänntniß der Aeltesten. Außerhalb aber der Stadt soll jedermäniglich frey sein? aus zu schrotten, so viel man ver-mag, des Ausschenkens doch die Ordnung vorbey lassen fahren.

9: Es soll ein jeder der da in der erbaren Zunft, u. Bruderschaft ist eingeleibet 8 Tage einen Zeuger zu halten, nach verflossenen 8 Tagen soll er seinen Zeuger einziehen, und seinen Nachbar wo er bereit oder ge-schückt geschickt ist, soll sein Zeuger beweisen; Ist er nicht geschickt, so muß er unterlassen, an die Ordnung die ihn betrifft, damal verlohren haben.

10: Es sollen immfortun-aufhörlich Winter und Sommer zwei Zeuger, und nicht mehr altroversum das ist, gegen der anderen Seiten, nach der Reihe und Ordnung den Fortgang haben, ohne des Gastwirts. Zum Tamarkaber, so jeder der Zechmeßig ist,frey haben 8 Tage bevor, und 8 Tage hernach den Zeuger zu halten.

11: Welchen die Ordnung betreffen wird, den Zeuger zu beweisen, derselbe soll sich anmelden beim H. Zechvater und daselbsten ein Kostbier bringen.

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12: Es soll niemand hinterwerts oder verstelling Bier ums Geld ausgeben, unter der Straf eines Faß Bier in die Zechbruderschaft. Ausgenommen der das Richteramt verwaltet, sitemahl muß gewisser Ursachen wegen immer ein Trung vorhanden seyn.

13: Es soll der Herr Zechvater samt seinen Beisitzern, einen möglichen Fleiß, aus Pflicht des Amts, daran wenden: daß eine rechte und unverfälschte Maaß an den halben und Teiteln möge gehalten werden, den Trank aber damit, nach der Wolfeilen und teueren Zeit geschenk ausgemessen.

14: Wo bald der Zeuger irgens ausgestochen bewiesen wird sollen die zwein Jüngsten der Erbaren Bruderschaft expedirt werden, die Gefäß in den Kellern zu besichtigen die da sollen ausgeschenkt werden; Das ist; Ein begreut Bier und nicht mehr. unter Straf nach Erkenntniß.

15: Es wird keinen gestattet werden, es sey in unserer Erbaren Zunft, oder nicht, anders woher Bier oder Merzen zu führen allhier auszuschenken, bey Verfallung des Biers.

16: Welche Einwohner allhero ihre Bierbrauer Zunft, es sey erbaut, oder unerbaut, in ihren Häusern, oder Breugeschier haben, Dieselben sollen zusamt ihren Nachkomenden Erben uns Erbnehmen

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ohne eine einzige Contradiction der Erbaren Bierbreuer Zech wohl gemess und vollkommen seyn als die Stifter derselben, weil zu ihrer Zeit an das Tages Lich gebracht, und aufgerichtet ist worden.

17: Es sollen derosehen (wie derselben?) die zertheilten Häußer, eins wie das andere, wie auch jene, welche zinshastige, gekaufte, oder mit den Häußern erfreymärkte Äcker haben, deren Freuheiten, welche die vollkommene Häußer genissen, doch mit dem Beding von Condition, daß die allerley last, welche ihnen auferlegt möge betreffen, mit denen vollkommenen Häußern ingleichen fragen.

18: Es soll keinen kleinen Häußern, noch denen die nicht in der Erbaren Zunft eingeleibet sind, gewilliget werden, ein Topf zu halten Brandwein zu bringen, ohne der Verwilligung d. Erbaren Breuer Zech Bruderschaft.

19: Wenn etwan unter denen kleinen Häußern, oder ja unter denen die nicht Zechmessizy sind, zu ihren Ehren Nothdurft benöthigt sein sollten ein Malz zu machen; oder ein Gebeudt Bier zu breuen, so sollen sie dem Herrn Bierbreuer Zechvater ansprechen, und in die Zechlade 8 ?Volturaken ablegen, doch aber nichts mehr über das ganze Jahr, denn nur ein Malz; oder ein Gebreude Bier zu machen.

20: Es soll die Bierbreuer Zunft, und Bruderschaft ihren Notarium haben, zu anotiren was von Nöthen seyn wird: welcher sein gebürlich Salarium v. der Ehrbaren Zunft Bruderschaft, wird zu gewarten haben. Nr. fl. 8.

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21: Es sill der Herr zechvater samt seinen Beisitzen jahrliche von den Intraten und Erpensen in Versamlung der ganzen Erbaren Zunft Bruderschadt, Rathung thun und Rechenschaft geben, eben dem Tag, wann er sein Amt resigniret, und aufgehen soll.

22: Wenn eins unter der Zechbruderschaft, es sey ein Mann Weib, Kind oder auch Gesindt abstirbt. Da soll wenigstens ein aus jeden Zechmäßigen Haus zur Begrebniß erscheinen, den Todten mit einen Opferpfennig zu begleiten, und der Straf 1 Pf: Wachs, unterhalb der Pestilenz Seuche.

23: An Aller Seelen Tags, wenn die heilige Mess vor die verstorbenen gehalten wird, soll sich jedermäniglich der Erbaren Zunft Bruerschaft mit einem Opferpfennig zur Kirchen finden lassen und der Straf 2 Pfund Wachs.

24: In den Hochfeierlichen Soleneniteten. sollen die zween jüngsten der Erbaren Zech Brucherschaft die Kirchen leichter Stäbe vor den großen Altar in obacht haben, darauf die Kerzen zu rechter Zeit anzinden, welche aus der Erbaren Bierbrauer Zechlade mit Kerzen sollen versorgt werden.

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25: Es soll sich keiner der Erbaren Zech-Männer erwegen, bey der offenen Zechlade, einer aus dem anderen, Schimpf zu treiben, noch zu spotten, oder etwa Zank und Widerwillen anzustiften, unter der Straf Fl 1. Keiner soll sich auch bey der offenen Lade vermerken lassen irgend ein Gewehr oder Messer zu beweisen. Item hat jemand was zu klagen. der verrichte es bey offener Zechlade.

26: Was will auch ge-gebühren denen, die der Zunft Bruderschaft eingeleibet sind, an den Hochfeyerlichen Soleniteten nebst anderen mit Brüdern, das Opfer in der Kirche zu verichten, so ferner einer aus Nachletzikeit so undankbar möchte erfundern werden,

das Opfer gehen hindan zu lassen, der soll 1 Pfund Wachs in die Zechlade einlegen. Letzlich und

27: We etwas wieder die Billigkeiten handeln sollte, der soll hach Erkänntniß gestraft werden.

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Geschehen mit einhelligen Consens und einmüttigen Deliberation des Ersamen Raths der Altesten und der ganzen Erbaren Gemeinde der Bürgerschaft allhier in der Königlichen Privilegirten XVI Zipser Kronstadt Kniesen

In Vorstehenden Richter Amts Vrwaltung der ersamen Fürsichtigen Namens hat Wohler Herrn Daniels Grizak (G7LY-GGF) Beisitzer den Raths Geschworenen Hern als seind Mannhaft der Ehrf: und fürstliche Herrn Valentin Purz (G7G4-M8G), H. Simon Öllschleger (LDCF-JY3), H. Christoph Ulrich (?) und H. Andreas Schmid.(? LDZD-3QP) Vermittelt einer Industri und fleisses

des wohlgeachten Herrn Georgii Kopcikowsky Notari Jure Rapubl. ejusden, mit dem angedruckten der Stadt ?Großen Insigill die ultima Novembri Im Jahre 1668. ... ,,, Franz Dittner

1779. Gegenwärtiger ... mit de originälen Privilegien collatinizten Artikeln b... wird den ...


Erläuterungen

Märzenbier oder kurz Märzen ist ein untergäriges Vollbier, das ursprünglich im März gebraut wurde. https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%A4rzenbier

Der Ausdruck Zeche (mittelhochdeutsch: Ordnung, Reihe) bezeichnete ursprünglich den Zusammenschluss mehrerer Personen,[1] u. a. zum Betreiben eines Bergwerks. https://de.wikipedia.org/wiki/Zeche

Zeug steht für: ... historische Bezeichnung für die in ihrer Wirkung unbekannten Bierhefe https://de.wikipedia.org/wiki/Zeug

Zeug/Zeug geben

Der Zeug ist die alte Bezeichnung für Bierhefe. Den Zeug geben bedeutet, Zugabe der ausgewählten Hefe in die jeweils zu vergärende Würze. https://www.eichsfelder-kessel.de/infostippsundmehr/vommalzzumbier/bestellung-und-lieferung-von-fluessig-hefen/index.html